Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit den Amtsmissbrauch und die einfache Körperverletzung betreffend ist auf die fristund formgerechte Beschwerde einzutreten (hinsichtlich Sachbeschädigung und Beschimpfung vgl. E. 8.2 und 8.5 hiernach).