Der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beantragte nach einmaliger Fristverlängerung am 7. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte nach einmaliger Fristverlängerung am 20. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.__