Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 215 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. November 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Kuratle Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ v.d. Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Amtsmiss- brauchs, Beschimpfung und Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 26. April 2022 (BA 20 147) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 26. April 2022 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) sowie C.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2) wegen einfacher Körperverletzung, Amtsmissbrauchs, Beschimpfung sowie Sachbeschädigung ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin F.________, am 6. Mai 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 26. April 2022 sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks Anklageerhe- bung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Der Vorinstanz sei die Weisung zu erteilen, entsprechend den Beweisanträgen des Privatklägers vom 30. Juni 2022 folgende Verfahrenshandlungen vorzunehmen: - Einholung von Strafregistereinträgen der Beschuldigten - Edition des Personaldossiers der Beschuldigten zu allfälligen Disziplinarverfahren - Beteiligung von Frau G.________ als Zeugin - Befragung des PC-Piketts H.________ - Befragung der am 20. Mai 2019 diensthabenden Polizistin/Polizisten auf dem Polizeiposten Lan- genthal als Zeugen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beantragte nach einmaliger Fristverlängerung am 7. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte nach einmaliger Fristverlän- gerung am 20. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf einzutreten sei. Der Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte nach zweimaliger Fristverlängerung am 11. Juli 2022 ebenfalls die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde und stellte den Verfahrensantrag, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie im weiteren Straf- verfahren nicht länger als Zivilkläger zuzulassen sei. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen 2 (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, das heisst wer unter den Schutz- bereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1). Der Beschwerdefüh- rer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit den Amtsmissbrauch und die einfache Körperverletzung betreffend ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten (hinsichtlich Sachbeschädigung und Beschimpfung vgl. E. 8.2 und 8.5 hiernach). 3. 3.1. Der dem Strafverfahren zugrunde liegende Vorfall ereignete sich am 20. Mai 2019. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2019 seien die Beschuldigten nach einer telefonischen Meldung von Frau I.________, wonach ih- re Tochter ihr mitgeteilt habe, dass sich ihr Vater mit seiner Frau streiten und sie sich schlagen würden, an das Domizil des Beschwerdeführers ausgerückt. Vor Ort sei mittels Händen und Füssen an die Tür geklopft worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer ein kleines Fenster geöffnet und die anwesenden Polizisten be- schimpft. Alsdann habe der Beschwerdeführer die Haustüre geöffnet und unvermit- telt mit den Händen und den Füssen gegen den Beschuldigten 1 geschlagen und getreten, worauf der Beschwerdeführer durch die Beschuldigten zu Boden geführt worden sei. Kurze Zeit später seien Familienangehörige dazu gekommen und hät- ten die Polizisten aktiv an der Festnahme des Beschwerdeführers gehindert. Als die Beschuldigten mit dem Beschwerdeführer die Örtlichkeiten verlassen hätten, habe sich dieser allmählich beruhigt. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau führt wegen des Vorfalls eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung. Mit Strafanzeige vom 5. Juli 2019 wirft der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, den Beschuldigten vor, sich der Körperverletzung, des Amtsmiss- brauchs, der Beschimpfung und der Sachbeschädigung schuldig gemacht zu ha- ben. Das Verfahren wurde am 26. März 2020 durch die Kantonale Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben übernommen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wurde Rechtsanwältin F.________ aufgefordert, die Strafanzeige zu verbessern, worauf sie am 30. Juni 2020 eine verbesserte Anzeige einreichte. Am 5. Oktober 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die Beschuldigten, die in der nunmehr angefochtenen Einstellung des Verfahrens resultierte. Das Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer wurde nach Eingang seiner Strafanzeige sis- tiert. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung sinngemäss damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich, nicht plausi- 3 bel und ungenau seien und es sich um Parteibehauptungen handeln würde, deren Inhalt nicht belegt sei. Auf die Aussagen der Angehörigen des Beschwerdeführers könne ebenfalls nicht abgestellt werden. Demgegenüber seien die Aussagen der Beschuldigten untereinander und auch im Vergleich zu den von ihnen verfassten Berichtsrapporten stimmig, glaubhaft und würden durch die edierten Funkmeldun- gen gestützt, weswegen vom Sachverhalt, wie ihn die Beschuldigten darstellen würden, auszugehen sei. Gestützt auf dieses Beweisergebnis liege hinsichtlich der Straftatbestände der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung nach Art. 132 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG, BSG 551.1) ein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vor, der die Straftatbestände unanwendbar mache, weshalb das Verfahren diesbezüglich in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO einzustellen sei. Bezüglich des Straftatbestandes der Be- schimpfung komme als einzige Aussage der Beschuldigten das Duzen des Privat- klägers durch den Beschuldigten 1 in Frage. Dies stelle jedoch eine blosse Verlet- zung elementarer Anstandsregeln dar, welche den Tatbestand der Beschimpfung nicht erfülle. Selbst wenn das Duzen als Beschimpfung gelten würde, würde eine Verurteilung des Beschuldigten 1 am mangelnden Vorsatz scheitern. Aus diesem Grund sei das Verfahren auch in diesem Punkt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO einzustellen. Da die rechtliche Würdigung zu den vorgenannten Tatbestän- den ergeben habe, dass die Beschuldigten bei der Anhaltung und Arretierung des Beschwerdeführers in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten gehandelt hätten, sei- en sie gestützt auf Art. 132 PolG zur konkreten Gewaltanwendung legitimiert ge- wesen. Ein Missbrauch ihrer Amtsgewalt sei folglich nicht ersichtlich, weswegen der Tatbestand nicht erfüllt und das Verfahren punkto Amtsmissbrauchs in Anwen- dung von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ebenfalls einzustellen sei. 4.2. Der Beschwerdeführer gelangt in seiner Beschwerde demgegenüber zu einer an- deren Beweiswürdigung und rügt, die Staatsanwaltschaft habe ihren Ermessens- spielraum überschritten, indem sie das Verfahren nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» eingestellt habe, anstatt dieses in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ans Gericht zu überweisen. Allein die Tatsache, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben delegiert worden sei, zeige, dass es sich um heikle Abgrenzungsfragen handle. Weiter beweise bereits der schiere Umfang der Einstellungsverfügung, dass die Rechts- und Sachlage nicht halb so klar scheine, wie die Vorinstanz dies gerne haben möchte. Da sich der zu beurteilende Vorfall am 20. Mai 2019 ereignet habe, sei die damalige Version des Polizeigesetzes vom 1. Juni 2016 in Kraft gewesen, weshalb diese Version an- wendbar sei. Beim interessierenden Polizeieinsatz habe weder aufgrund der ein- gegangenen Meldung bei der Notrufzentrale noch aufgrund des ersten Eindruckes vor Ort von einer ernsten Störung oder unmittelbar drohenden ernsten Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden können, weswegen die Vorausset- zungen der polizeilichen Generalklausel gemäss Art. 22 aPolG dafür, dass die Po- lizeiorgane auch ohne gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen tref- fen dürfen, nicht erfüllt gewesen seien. Weiter habe es auch keinerlei Anzeichen dafür gegeben, dass jemand unmittelbar an Leib und Leben bedroht gewesen sei, weswegen die Beschuldigten nicht berechtigt gewesen seien, die Wohnung zu be- treten, ohne die Zustimmung der übergeordneten Behörde einzuholen (mit Hinweis 4 auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 383 vom 19. Dezem- ber 2019). Indem die Beschuldigten weiterhin gegen die Tür getreten hätten, ob- wohl diese Zustimmung nicht eingeholt worden sei und der Beschwerdeführer of- fensichtlich nicht bereit gewesen sei, ihnen freiwillig Einlass zu gewähren, hätten sie den Tatbestand des Amtsmissbrauchs bereits erfüllt. Im Weiteren sei nicht der Beschwerdeführer der Aggressor gewesen, sondern zunächst die Beschuldigten, die unbestrittenermassen mit dem Fuss gegen die Türe getreten hätten. Das Vor- gehen der Beschuldigten sei insgesamt absolut unprofessionell und unverhältnis- mässig gewesen. In der Einstellungsverfügung seien zudem die Funksprüche nicht richtig wiedergegeben worden. Den Audioaufnahmen könne entnommen werden, dass die Beschuldigten mit der Information vor Ort gegangen seien, dass eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau stattfinde. Wenn die Beschuldigten nun behaupten würden, dass ihr Einsatz zum Schutz der Tochter erfolgt sei, sei dies nachweislich falsch, weswegen darauf nicht abgestellt werden dürfe. Spätestens als die Frau des Beschwerdeführers aufgetaucht sei, hätte den Beschuldigten klar sein müssen, dass ihr Eingreifen zu Unrecht erfolgt sei. Trotzdem hätten sie auch da noch nicht vom Beschwerdeführer abgelassen. Bei der Aussage des Beschuldigten 1, wonach er selbst dann als die Frau des Be- schwerdeführers aufgetaucht sei, die Situation nicht habe einschätzen können, da man lange nicht gewusst habe, wo die Tochter sei, handle es sich um eine Schutz- behauptung. Insgesamt sei ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft sowohl in den Einvernahmen als auch in der angefochtenen Verfügung gegenüber dem Be- schwerdeführer voreingenommen gewesen sei, womit sie nicht nur Recht verletzt, sondern auch den Sachverhalt nicht richtig bzw. unvollständig dargestellt habe. So habe sie bei der Beurteilung, dass die Aussagen der Beschuldigten untereinander stimmig seien, weder berücksichtigt, dass diese genug Zeit gehabt hätten sich ab- zusprechen noch, dass den Aussagen von zwei Polizisten mehr Glaubwürdigkeit anhaften würde als denen einer einzelnen Privatperson. Während die Aussagen der Beschuldigten nur rudimentär gewürdigt worden seien, sei in den Aussagen des Beschwerdeführers akribisch nach Ungereimtheiten gesucht worden. Dass der Beschuldigte die Fragen zu den einzelnen Verletzungen nicht beantwortet habe, sei von der Staatsanwaltschaft toleriert worden, obschon sie es im Vorfeld unter- lassen habe, die fotografisch festgehaltenen Verletzungen einzeln anzusprechen. Demgegenüber sei es dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, dass seine Aussagen nicht detailliert gewesen seien und er teilweise die Aussage verweigert habe. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft in keiner Weise mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen sei und die Würdigung der be- achtlichen Verletzungen und der vorhandenen Arztberichte sei ausgeblieben. 4.3. In seiner Beschwerdeantwort führt der Beschuldigte 1 zunächst aus, dass das Ver- fahren an die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben übergeben worden sei, weil es sich bei den beschuldigten Personen um Mitarbeiter der Kantonspolizei handle und dies in solchen Fällen infolge der örtlich-funktionalen Nähe zur regiona- len Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 52 Abs. 2 Bst. f des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord- nung (EG ZSJ; BSG 271.1) gesetzlich vorgesehen sei. Des Weiteren stehe eine umfangreiche Einstellungsverfügung einer klaren Rechts- und Sachverhaltslage 5 nicht entgegen, sei doch die Staatsanwaltschaft dazu gehalten, ihren Entscheid hinreichend und nachvollziehbar zu begründen. Der Vorwurf, die Staatsanwalt- schaft habe in der angefochtenen Verfügung die Aussagen des Beschwerdeführers akribisch auf Ungereimtheiten überprüft, während sie bei den Beschuldigten über allfällige Widersprüchlichkeiten hinweggesehen habe, sei nicht haltbar. Die Be- schuldigten seien mit den Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert und ihnen seien Fotos der Verletzungen vorgehalten worden, weswegen der Beschwerdefüh- rer nicht zu hören sei, wenn er der Staatsanwaltschaft mangelnde Ausübung von Konfrontation vorwerfe. Bei der Aussage des Beschuldigten 1, dass sie die Situati- on auch nach Eintreffen der Frau des Beschwerdeführers noch nicht hätten ein- schätzen können, handle es sich nicht um eine Schutzbehauptung. Den Beschul- digten sei in der Notrufmeldung unter anderem auch mitgeteilt worden, dass die Tochter des Beschwerdeführers vor Ort sei. Im Zeitpunkt als die Frau des Be- schwerdeführers aufgetaucht sei, sei über das Befinden der Tochter noch nichts bekannt gewesen. Ohnehin würden die Aussagen der Beschuldigten insgesamt mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmen, weswegen es keinen Grund gege- ben habe, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. In Bezug auf die Möglichkeit der Absprache zwischen den Beschuldigten bringt der Beschuldigte 1 vor, dass dies auch hinsichtlich der Aussagen der Angehörigen des Beschwerdeführers gelte und im Weiteren auch in Bezug auf eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers, weswegen die Staatsanwaltschaft diesen Beweisantrag zu Recht abgelehnt habe. Die Aussagen der Beschuldigten würden miteinander übereinstimmen, sich mit den Berichtsrapporten decken und durch die verschiedenen Funksprüche un- termauert. Im Gegensatz dazu seien die Aussagen des Beschwerdeführers durch Ungereimtheiten, fehlende Stringenz und wenig Detailreichtum gezeichnet. Die Staatsanwaltschaft habe für den rechtserheblichen Sachverhalt zu Recht auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten abgestellt. Für die rechtliche Würdigung verweist der Beschuldigte 1 zunächst auf die Ausführungen in der Ein- stellungsverfügung. Ergänzend führt er aus, dass die Beschuldigten, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei ihrer Intervention davon hätten ausge- hen müssen, dass sich die Tochter auch noch im Haus befinden würde bzw. habe dies nicht ausgeschlossen werden können. Die Verhältnisse seien so zu berück- sichtigen, wie sie sich ex ante präsentiert hätten. Bei dieser Ausgangslage seien die Beschuldigten gestützt auf Art. 73 PolG berechtigt gewesen, den Beschwerde- führer anzuhalten. Aufgrund der heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers hät- ten keine mildere, gleich geeignete Mittel zur Verfügung gestanden. Die Handlun- gen der Beschuldigten seien daher gestützt auf Art. 132 Abs. 1 PolG gerechtfertigt gewesen, womit die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, der Sachbe- schädigung und des Amtsmissbrauchs unanwendbar seien. 4.4. In ihrer Stellungnahme hält die Generalstaatsanwaltschaft zunächst fest, dass die Beschwerde zum Vorwurf der Sachbeschädigung und der Beschimpfung keine Be- gründung enthalte und deshalb den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO nicht zu genügen vermöge, weswegen auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten sei. Im Weiteren führt sie ebenfalls aus, dass allein der Umstand, dass die Einstellungsverfügung 22 Seiten umfasse, nicht als Grund dafür angese- hen werden könne, dass die Sach- und Rechtslage unklar erscheine und deshalb 6 Anklage zu erheben sei, zumal allein auf 13 Seiten die Aussagen zusammenge- fasst worden seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers dazu, ob Gefahr im Verzug vorgelegen habe und die beiden Beschuldigten berechtigt gewesen seien das Haus zu betreten, würden an der Sache vorbeigehen, weil es bei der strittigen Polizeiintervention darum gegangen sei nachzuschauen, ob jemand Hilfe benötige. Dieses Vorgehen würde gerade keine Gefahr in Verzug voraussetzen. Zudem sei es auch nicht erforderlich gewesen andere Massnahmen zur Kontaktierung zu er- greifen, da die Beschuldigten bei der gegebenen Ausgangslage von vornherein da- von hätten ausgehen dürfen, dass solche Massnahmen nicht erfolgreich gewesen wären. Dass sich der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Worttiraden ruhig verhalten haben und grundlos von den beiden Beschuldigten attackiert worden sein soll, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei auf die Aussagen des Beschuldig- ten 1 abzustellen, wonach dieser mit dem Ziel der Deeskalation in dem Moment von der Tür zurückgetreten sei, als der Beschwerdeführer diese geöffnet habe. Folglich sei davon auszugehen, dass der erste Angriff nicht von den Beschuldigten, sondern von dem Beschwerdeführer ausgegangen sei. Weiter seien die Überle- gungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Person der Melderin gar nicht zielführend. Es sei zwar zutreffend, dass es beim Auftrag der beiden Be- schuldigten vorerst um eine Intervention aufgrund einer Meldung wegen häuslicher Gewalt gegangen sei. Da es aber im Rahmen dieser Intervention zu einem tätli- chen Angriff des Beschwerdeführers auf die Beschuldigten gekommen sei, habe dieser unter Kontrolle gebracht werden müssen. Die diesbezüglich gemachten Aussagen der Beschuldigten würden diverse Realkennzeichen aufweisen und sei- en als glaubhaft zu werten. Dass die Aussagen der Angehörigen des Beschwerde- führers diesen widersprechen würden, ändere an der Glaubhaftigkeit nichts, da diese sehr einseitig zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt seien und sogar dessen eigenen Aussagen widersprechen würden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Möglichkeit von Erinnerungslücken des Beschwer- deführers in der Einstellungsverfügung durchaus berücksichtigt worden. Jedoch sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dennoch zahlreiche Details habe schildern können und sich dabei in Widersprüche verwickelt habe. Dass er nun erst in seiner Beschwerde geltend mache, sich nicht mehr erinnern zu können, wirke nachge- schoben und vermöge nicht zu überzeugen. Insgesamt sei das Vorgehen der Poli- zei nach Art. 14 StGB i.V.m. dem PolG gerechtfertigt gewesen und damit auch all- fällige durch die Beschuldigten verursachten Verletzungen des Beschwerdeführers. Folglich könne auch offenbleiben, ob die Verletzungen (teilweise) bereits aus dem vorangehenden Streit mit der Ehefrau hervorgegangen seien. Zu den Beweisanträ- gen des Beschwerdeführers hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass diese am vorgenannten Ergebnis nichts ändern würden. 4.5. Der Beschuldigte 2 führt in seiner Stellungnahme sinngemäss aus, dass die Aus- sagen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und vor Lügensignalen strotzen würden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Aussagen des Be- schwerdeführers seien vage und ungenau, würden sich weitgehend auf Vermutun- gen stützen, seien sehr allgemein gehalten, widersprüchlich, aggravierend und ausweichend. Der Beschwerdeführer verweise zudem permanent auf seinen schriftlichen Bericht sowie die Aussagen von seinen Angehörigen. Demgegenüber 7 seien die Rapporte und Aussagen der Beschuldigten detailliert, in sich stimmig, über die Zeit hinweg konstant und würden sich mit den aktenkundigen Funksprüchen decken. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen des Beschwer- deführers zutreffenderweise als weniger glaubhaft eingestuft und folgerichtig auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten abgestellt. An diesem Beweiser- gebnis würde sich auch mit der vom Beschwerdeführer angerufenen Beweisab- nahme nichts ändern. Ein Amtsmissbrauch sei weder darin ersichtlich, dass die Beschuldigten gegen die Türe getreten hätten noch darin, dass sie den Beschwer- deführer am Arm gepackt, aus der Wohnung gezogen, zu Boden geführt, ansch- liessend ins Polizeifahrzeug und später auf die Polizeiwache verbracht hätten. Auf- grund der eingegangenen Meldung habe das Ziel der Beschuldigten darin bestan- den, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, was sich im Innern des Hauses abgespielt habe. Da sich die Situation vor Ort so gestaltet habe, dass die Klingel nicht funktioniert, der Beschwerdeführer die Tür abge- schlossen und nicht auf das Klopfen reagiert habe, hätten keine milderen als die ergriffenen Massnahmen vorgelegen. Zudem dürfe an einen (Ermessens- )Entscheid nachträglich keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden und es gelte den sog. Rückschaufehler zu vermeiden. Hinsichtlich des zu Boden Führens sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, wie er selber eingestanden habe, alkoholisiert, «hässig», mit der Situation überfordert, in Rage und ausser sich gewesen sei, als er die Tür geöffnet habe. Aufgrund der massiven Gegenwehr sei es nicht zu beanstanden, dass die Beschuldigten den Beschwerdeführer an den Armen gepackt, die Treppe hinuntergezogen, auf den Boden geführt und ihm Handfesseln angelegt hätten. Auch seien sie gemäss Art. 215 Abs. 1 Bst. b und c StPO von Gesetzes wegen berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer zur weite- ren Abklärung auf die Polizeiwache zu verbringen. Insgesamt hätten sich die Be- schuldigten während des gesamten Einsatzes korrekt und gesetzeskonform verhal- ten und sich innerhalb ihrer Amtsgewalt bewegt. Bezüglich des Vorwurfes der ein- fachen Körperverletzung bringt der Beschuldigte 2 vor, dass ihm der Beschwerde- führer während der gesamten Strafuntersuchung gar nie vorgeworfen habe, dass er ihn körperlich angegangen habe, weswegen sich die Einstellung des Strafver- fahrens gegen ihn bereits vor diesem Hintergrund als korrekt erweise. Im Weiteren sei jedoch auch ein allfällig tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten 1 klarerweise durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt. Zum Vorwurf der Be- schimpfung hält der Beschuldigte 2 ebenfalls fest, dass ihm vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ehrverletzendes Verhalten vorgeworfen worden sei. Auch in Bezug zu den Vorwürfen an die Adresse des Beschuldigten 1 seien jedoch die Aussagen des Beschwerdeführers nicht konstant und zudem stelle das angebliche Duzen keine Beschimpfung dar. Zum Vorwurf der Sachbeschädigung hält der Be- schwerdeführer betreffend die Haustür fest, dass bekanntlich nur der Beschuldigte 1 damit zu tun gehabt habe, weswegen sich die Verfahrenseinstellung wegen allfäl- liger Sachbeschädigung in Bezug auf den Beschuldigten 2 als korrekt erweise. Be- treffend das iPhone 8 und die Armbanduhr lasse sich nicht rechtsgenüglich nach- weisen, dass die Gegenstände durch die Beschuldigten beschädigt worden seien und zudem wäre ein tatbestandsmässiges Verhalten auch hier durch einen Recht- fertigungsgrund gedeckt. In Bezug auf das iPhone 7+ sei das Verfahren bereits 8 mangels gültigen Strafantrages einzustellen. Insgesamt sei der Entscheid der Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen, völlig korrekt gewesen. Zu seinem Verfahrensantrag hält der Beschuldigte 2 fest, dass es sich bei den vom Be- schwerdeführer adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen um potenziel- le Staatshaftungsansprüche handle, die nur gegenüber dem Kanton Bern, nicht aber den Beschuldigten als Mitarbeiter geltend gemacht werden können. Eine ad- häsionsweise Geltendmachung im Strafprozess sei nicht möglich, da diese im dafür vorgesehen öffentlich-rechtlichen Staatshaftungsverfahren vorzubringen sei- en. Folglich sei der Beschwerdeführer weder im Beschwerdeverfahren noch im Strafverfahren als Zivilkläger zuzulassen. 5. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Frei- spruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 302 vom 19. November 2021 E. 4 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusam- menhang ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auch wenn die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, dürfen die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte bei einer Einstellung des Verfah- rens den Sachverhalt in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» feststellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es den Staatsanwalt- schaften nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2) Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbe- sondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussage daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter 9 Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahr- scheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen) 6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass bereits der Umfang der Einstellungs- verfügung und die Tatsache, dass das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben übernommen worden sei, dafür sprechen, dass die Sach- und Rechtsklage unklar erscheine und die Staatsanwaltschaft in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» angehalten gewesen wäre Anklage zu erhe- ben, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie der Beschuldigte 1 zutreffend festhält, ist die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben bei Ermittlungen gegen örtliche Strafbehörden, so unter anderem wenn es sich bei den beschuldig- ten Personen um Mitarbeiter der Kantonspolizei handelt, in Art. 52 Abs. 2 Bst. f EG ZSJ gesetzlich vorgesehen, da sich solche Untersuchungen aufgrund der örtlich- funktionalen Nähe nicht für die eigentlich zuständigen regionalen Staatsanwalt- schaften eignen. Hinsichtlich des Umfangs der Einstellungsverfügung hält die Ge- neralstaatsanwaltschaft richtigerweise entgegen, dass auf 13 Seiten der 22- seitigen Einstellungsverfügung die Aussagen der Beteiligten zusammengefasst werden. Die Staatsanwaltschaft ist bei der Prüfung der Frage, ob nach der Akten- lage ein Freispruch zu erwarten ist, dazu verpflichtet, die Beweise zu würdigen (vgl. E. 5 oben). Entsprechend ist es vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die Einstellungsverfügung eine detaillierte Zusammenfassung der Aussagen enthält, zumal dies auch dem Verständnis der darauffolgenden ausführlichen Beweiswürdi- gung dient und damit gerade auch im Hinblick auf das Ergreifen des Rechtsmittels von Nutzen ist. Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob die von der Staatsanwalt- schaft erfolgte Beweiswürdigung korrekt ist und ob das Verfahren gestützt auf die- ses Beweisergebnis eingestellt werden durfte. 7. 7.1. Die Aussagen der Parteien wurden von der Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Verfügung zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. Wie hiernach aufgezeigt wird, hat die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Beschuldigten aus folgenden Gründen zurecht als glaubhaft erachtet: Die Beschuldigten konnten den Vorfall bzw. ihren Polizeieinsatz sowohl in den Be- richtsrapporten vom 21. Mai bzw. 24. Juni 2019 wie auch in den staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vom 14. Juni 2021 übereinstimmend, gleichbleibend, logisch und lebensnah schildern. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, decken sich die Aussagen der Beschuldigten insbesondere auch mit den edierten Funkmeldungen, weswegen ihnen ein erhöhter Beweiswert zukommt. Inwiefern die Funksprüche, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in der angefochtenen Verfü- gung falsch wiedergegeben sein sollen, erschliesst sich nicht. Aus den Editionen des ursprünglichen Notrufs und der Funkmeldungen geht hervor, dass Frau I.________ der Polizei gemeldet hat, dass sich ihre Tochter bei ihrem Vater befin- de und ihr SMS-Nachrichten gesendet habe, wonach dieser sich mit seiner neuen Frau streite und sie sich gegenseitig schlagen würden. Sie bat deshalb darum, dass die Polizei jemanden vorbeischicke (vgl. Notruf vom 20. Mai 2019, 22:23 Uhr). Gestützt darauf wurden die Beschuldigten von der Notrufzentrale mit denselben In- 10 formationen bedient und damit beauftragt, an das Domizil des Beschwerdeführers auszurücken (vgl. Funk Aufgebot Patrouille i.S. Fall J.________ vom 20.05.2019, 22:31 Uhr). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers widerspricht die Aussage des Beschuldigten 1, wonach sie einen Auftrag mit dem Stichwort häusli- che Gewalt erhalten haben (vgl. Z. 781 der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2022) dem Funkspruch in keiner Art und Weise, auch wenn das be- sagte Stichwort nie gefallen ist. Die Beschuldigten erhielten gemäss dem Funkspruch von der Notrufzentrale den Auftrag, wegen einer körperlichen Ausein- andersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau auszurücken, womit ein Auftrag zur Intervention wegen einer Meldung häuslicher Gewalt be- stand. 7.2. Gestützt auf die eingegangene Notrufmeldung und den Funkspruch erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, wonach sie auch nach Eintreffen der Frau des Be- schwerdeführers die Situation noch nicht haben einschätzen können, da sie noch nicht gewusst hätten, wo die Tochter sei (vgl. Z. 796 ff. der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 14. Juni 2021), folgerichtig und glaubhaft. Die Beschuldig- ten wussten, dass die Tochter des Beschwerdeführers ihrer Mutter mitgeteilt hatte, dass sich ihr Vater und seine Frau schlagen würden. Wenn die Beschuldigten auf- grund dessen auch sicherstellen wollten, dass die Tochter in Sicherheit war, er- scheint dies korrekt, pflichtgetreu und der Situation angepasst. Von einer Schutz- behauptung ist nicht auszugehen. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Person der Melderin gehen an der Sache vorbei. Die Notrufmeldung ging zwar unbestrittenermassen von Frau I.________, und damit tatsächlich von einer unbe- teiligten Dritten aus. Jedoch teilte Frau I.________ der Polizei explizit mit, dass ihre Tochter sie via SMS über die Vorfälle informiert hatte. Da dies den Beschuldigten im Funkaufgebot so weitergeleitet wurde, ist die Aussage des Beschuldigten 1, wonach die Tochter die Meldung gemacht habe (vgl. Z. 796 der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 14. Juni 2021), nicht widersprüchlich. 7.3. Im Weiteren untermauern die edierten Funksprüche die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Beschuldigten, da diese bereits acht Minuten nach ihrem Eintreffen Ver- stärkung anforderten (vgl. Funkmeldung i.S. Fall J.________ vom 20.05.2019, 23:00 Uhr). Dies kann mit der Sachverhaltsschilderung der Beschuldigten in Über- einstimmung gebracht werden. Zwölf Minuten nach deren Eintreffen schilderte der Beschuldigte 2 der Notrufzentrale sodann zum ersten Mal das Vorgefallene. Sie hätten mit jemandem zu Boden gehen müssen, der sie angegriffen habe und nun würden noch drei Störer von der gleichen Familie dazukommen, wobei der andere versuche, die Scheibe des Streifenwagens einzutreten (vgl. Funkmeldung i.S. Fall J.________ vom 20.05.2019, 23:04 Uhr). Als die Regionale Einsatzzentrale sich um 23:22 Uhr erneut bei der Patrouille meldete, schilderte der Beschuldigte 2 den Vorfall wiederum so, dass sie noch nicht einmal im Haus gewesen seien und noch gar nicht gewusst hätten um was es gehe, als der Beschwerdeführer sie unvermit- telt angegriffen habe, weshalb sie mit ihm hätten zu Boden gehen müssen. Darauf- hin sei seine Frau und seine Schwester mit ihrem Mann gekommen und es sei sehr mühsam gewesen. Als der Mann der Schwester des Beschwerdeführers zu ihr ge- sagt habe, sie solle ihm die Schlüssel geben, er gehe jetzt ins Haus etwas holen und dann würden sie schon sehen was passiere, habe er ein komisches Gefühl 11 gehabt und zum Beschuldigten 1 gesagt, dass sie nun gehen müssen (vgl. Mel- dung REZ an Patrouille i.S. Fall J.________ vom 20.05.2019, 23:22 Uhr). Insge- samt ist somit ersichtlich, dass die tatnächsten Schilderungen des Vorfalls mit den Aussagen der Beschuldigten und den Berichtsrapporten übereinstimmen, weswe- gen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Glaubhaftigkeit der bereits für sich stringenten Aussagen der Beschuldigten in Frage zu stellen. Die Staatsanwalt- schaft durfte die Aussagen der Beschuldigten zurecht als glaubhaft qualifizieren. 7.4. Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Beschwerdeführers zurecht als widersprüchlich bezeichnet. Es erscheint lebensfremd und unlogisch, wenn der Beschwerdeführer schildert, dass er die Tür geöffnet und die Beschuldig- ten danach direkt auf ihn losgegangen seien (vgl. Z. 286 der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 13. September 2021). Der Beschwerdeführer war unbe- strittenermassen in Rage (vgl. Z. 153 der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2019) und schrie zuvor aus dem Fenster hinaus (vgl. S. 4 der Strafanzeige vom 30. Juni 2020). Hinzu kommt, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefüh- rers in Widerspruch zu den vorgenannten Funksprüchen steht. Dass die Staatsan- waltschaft den fehlenden Detailreichtum in seinen Aussagen in die Beweiswürdi- gung miteinbezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft durfte und musste als widersprüchlich werten, dass der Beschwerdeführer sobald er nach Details gefragt worden ist, auf die Aussagen seiner Angehörigen oder auf seine schriftlichen Notizen verwies (vgl. bspw. Z. 79, Z. 84 und Z. 157 der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2019) oder sich auf pauschale Aussagen beschränkte, wie dass er die Tür geöffnet habe und eine Minute später bereits am Boden gele- gen sei (vgl. Z. 235 der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2019). Aufgrund der Schwere der erhobenen Vorwürfe gegen die Beschuldigten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittels seiner Strafanzeige vom 30. Juni 2020 das Strafverfahren (mit-)initiiert hat, durfte von ihm eine detaillierte Schilderung des Vorfalls erwartet werden. Dies umso mehr, als er in seiner Strafanzeige eine Viel- zahl an Details schilderte und ausführliche, dem Beschwerdeführer widerspre- chende Aussagen der Beschuldigten vorlagen. Im Weiteren mutet es eigenartig an, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalls wiederholt auf die Aussagen seiner Angehörigen verwies (vgl. bspw. Z. 79, Z. 107 und Z. 180 der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2019), da diese unbestrittenermassen erst dazugestos- sen sind, als sich der Beschwerdeführer bereits beim Polizeiwagen befand. Die Sequenz, als die Polizei am Domizil des Beschwerdeführers eingetroffen ist und dieser zu Boden geführt wurde, haben wie bereits bei ihren Anrufen an die Notruf- zentrale eingeräumt, weder die Frau (vgl. Audiodatei Frau K.________ (Ehefrau) i.S. Fall J.________ vom 20.05.2019, 23:19 Uhr) noch die Schwester (vgl. Audi- odatei Frau K.________ (Schwester) i.S. Fall J.________ vom 20.05.2019, 00:16 Uhr) gesehen, weswegen ihre Aussagen diesbezüglich gar nicht zur Sachverhalts- aufklärung haben herangezogen werden können. Auch auf die restlichen Aussagen der Angehörigen kann, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt hat, nicht abgestellt werden, da diese teilweise den Aussagen des Beschwerdeführers wider- sprechen, auffällig einseitig ausgefallen sind und deutliche Aggravierungstenden- zen aufweisen. 12 7.5. Insgesamt gilt es festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht vom Sach- verhalt, wie ihn die Beschuldigten dargestellt haben, ausgegangen ist. An diesem Ergebnis würden auch die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge nichts ändern. Die Befragung des PC-Piketts H.________ und der am 20. Mai 2019 diensthabenden Polizistin auf dem Polizeiposten Langenthal erweist sich als nicht zielführend, da besagte Personen beim Vorfall gar nicht anwesend waren und so- mit zum rechtsrelevanten Sachverhalt keine sachdienlichen Angaben machen könnten. Selbiges gilt auch für die Frau des Beschwerdeführers, welche nachweis- lich erst zu einem fortgeschrittenen Stadium der Anhaltung des Beschwerdeführers dazugestossen ist. Selbstredend vermag auch die Einholung von Strafregisterein- trägen der Beschuldigten oder die Edition von ihren Personaldossiers nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen. 8. 8.1. Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung erweist sich die angefochtene Verfü- gung als rechtens und zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Erwägun- gen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.1 hiervor). Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass für die Beurteilung des Vorfalls vom 20. Mai 2019 das Polizeigesetz vom 1. Juni 2016 an- wendbar gewesen wäre, da dieses bis am 31. Dezember 2019 in Kraft war. Ent- sprechend waren die in der angefochtenen Verfügung herangezogenen Bestim- mungen des revidierten Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 nicht anwendbar. Wie nachfolgend aufgezeigt, führt die Anwendung des damals geltenden Polizei- gesetzes jedoch zum selben Ergebnis, weswegen dies nicht zu beanstanden ist. 8.2. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Gemäss Art. 45 aPolG (Anmerkung: anstelle des von der Staatsanwaltschaft angewandten Art. 132 PolG) kann die Kantonspolizei zur Erfül- lung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen (Abs. 1), wobei die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen ist, soweit es die Umstände zulassen (Abs. 2). Der Beschwerdeführer macht ausführlich geltend, wieso die Voraussetzungen gemäss Art. 39 aPolG dafür, dass die Polizei das Haus des Beschwerdeführers hätte betreten und durchsuchen dürfen, vorliegend nicht gegeben gewesen seien. Hierbei lässt er allerdings ausser Acht, dass es gar nie um ein Betreten oder Durchsuchen des Hauses des Beschwerdeführers ging, weswegen dieser auch nichts für sich aus dem von ihm angeführten Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 19 383 vom 19. Dezember 2019 ableiten kann. Gemäss vorstehen- dem Beweisergebnis sind die Beschuldigten am 20. Mai 2019 wegen einer Mel- dung häuslicher Gewalt an das Domizil des Beschwerdeführers ausgerückt. Vor Ort gestaltete sich die Situation so, dass die Tür abgeschlossen war, der Be- schwerdeführer auf das Klopfen an der Tür nicht reagierte und den Beschuldigten durch das Fenster hindurch unmissverständlich signalisierte, dass er die Tür nicht öffnen werde. Zwecks Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erwies sich das Treten 13 an die Tür als verhältnismässig. Mildere, gleich geeignete Massnahmen um sich unter diesen Umständen Gehör zu verschaffen, waren keine ersichtlich. Mit Blick darauf kann offengelassen werden, ob die Beschädigungen an der Türe und am Mauerwerk tatsächlich von den Tritten des Beschuldigten 1 stammen, da ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 45 aPolG vorliegt, welcher den Straftatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB unanwendbar macht, weswegen das Ver- fahren diesbezüglich zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO eingestellt wurde. Hinsichtlich der weiteren angeblichen Sachbeschädigungen (iPhone 8 und Armbanduhr des Beschwerdeführers sowie iPhone 7+ der Frau des Beschwerde- führers) ist fraglich, ob die Beschwerde diesbezüglich den Begründungsanforde- rungen genügt. Diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, weil sich die Beschwerde auch insoweit als materiell unbegründet erweist. Eine all- fällige Beschädigung des iPhone 8 und der Armbanduhr durch die Beschuldigten wäre, sofern überhaupt rechtsgenüglich nachgewiesen, gemäss Art. 45 aPolG ge- rechtfertigt gewesen. In Bezug auf das iPhone 7 mangelt es, wie der Beschuldigte 2 richtigerweise ausgeführt hat, am Strafantrag von Frau K.________, weswegen das Verfahren auch diesbezüglich korrekterweise eingestellt wurde. 8.3. Nachdem der Beschuldigte 2 gegen die Türe getreten hatte, griff der Beschwerde- führer die Beschuldigten unvermittelt an, indem er die Türe öffnete und gegen den Beschuldigten 1 zu treten begann. Die anschliessenden Handlungen der Beschul- digten waren somit eine unmittelbare Reaktion auf einen tätlichen Angriff gegen sie. Zur Abwehr dieses Angriffs war die Anwendung von unmittelbarem Zwang i.S.v. Art. 45 aPolG angezeigt und verhältnismässig. Der unvermittelte Angriff liess eine vorgängige Androhung des darauffolgenden unmittelbaren Zwangs nicht zu. Da sich der Beschwerdeführer auch nachdem er zu Boden geführt worden war, tät- lich widersetzte, war vorliegend auch die Fesselung i.S.v. Art. 47 Abs. 1 Bst. a aPolG zulässig und die Beschuldigten durften den Beschwerdeführer gemäss Art. 27 aPolG anhalten und auf den Polizeiposten bringen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, lassen sich die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen mit seiner Arretierung erklären, wobei offengelassen werden kann, ob er sich die Knieverletzung selber zugezogen hat, als er sich massiv gegen die Anhaltung ge- wehrt und im Patrouillenfahrzeug mit voller Wucht gegen die Fensterscheibe getre- ten hat. Ungeachtet dessen lag die polizeiliche Intervention der Beschuldigten und die anschliessend erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers aufgrund des tätli- chen Angriffs des Beschwerdeführers und der heftigen Gegenwehr innerhalb der polizeilichen Amtsgewalt. Damit lag gestützt auf Art. 45 aPolG ein Rechtfertigungs- grund i.S.v. Art. 14 StGB vor, welcher den Straftatbestand der einfachen Körper- verletzung unanwendbar macht, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO zurecht eingestellt hat. 8.4. Da der strittige Polizeieinsatz gemäss den vorstehenden Erwägungen und den zutreffenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung rechtmässig war, haben die Beschuldigten ihre Amtsgewalt nicht missbraucht, weswegen der Tatbestand von Art. 312 StGB nicht erfüllt war und das Verfahren auch diesbezüglich in An- wendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO zurecht eingestellt wurde. 14 8.5. Auch in Bezug auf die Beschimpfung ist fraglich, ob die Beschwerde den Begrün- dungsanforderungen zu genügen vermag. Auch diese Frage kann indessen offen- gelassen werden, da sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als materiell un- begründet erweist. Die einzige Äusserung, welche rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte und als Beschimpfung in Betracht käme, ist das Duzen des Be- schwerdeführers durch den Beschuldigten 1. Das Duzen ist weder eine ehrenrühri- ge Tatsachenbehauptung noch ein ehrverletzendes Werturteil und damit auch kei- ne Beschimpfung. Dass das Verfahren bezüglich der Beschimpfung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO eingestellt worden ist, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. 9. Nach dem Gesagten stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädi- gung und Beschimpfung zu Recht ein. Es liegt weder eine Verletzung des Grund- satzes «in dubio pro duriore» vor noch ist eine fehlerhafte oder unvollständige Er- mittlung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine generelle Voreingenom- menheit der Staatsanwaltschaft auszumachen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Behandlung des vom Beschuldig- ten 2 gestellten Verfahrensantrags, wonach der Beschwerdeführer im weiteren Strafverfahren nicht mehr als Zivilkläger zuzulassen sei, da das Verfahren ohnehin nicht wiederaufzunehmen ist. 11. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 11.2 Die Entschädigung der beschuldigten Personen, welche gegen die Privatkläger- schaft die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, ob- siegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; bei An- tragsdelikten trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn sie er- folglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung einlegt, bei Offizialdelikten demgegenüber der Kanton (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). Vorliegend stand mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs ein Offi- zialdelikt deutlich im Vordergrund. Der Beschwerdeführer hat sich im Beschwerde- verfahren auch weitgehend darauf bezogen und keine rechtlichen Ausführungen zu den weiteren Straftatbeständen gemacht. Bei der Beurteilung, ob das Verfahren einzustellen war, ging es denn auch primär darum, ob die Anwendung des polizeili- chen Zwangs innerhalb der Amtsgewalt der beiden Beschuldigten lag. Die Partei- entschädigung der Beschuldigten ist demnach vom Kanton zu entrichten. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 15 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 11.2. Die diesbezüglich eingereichte Kostennote von Rechtsanwältin B.________ von CHF 1'541.85 (Honorar: CHF 1'395.00, Auslagen: CHF 36.60, Mehrwertsteuer: CHF 110.25) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. 11.3. Rechtsanwalt D.________ reichte eine Kostennote von CHF 5'257.15 (Honorar: 4'625.00, Auslagen: CHF 256.30, Mehrwertsteuer: CHF 375.85) ein. Unter Berück- sichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von einem Bundesordner sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) er- scheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Beim ge- botenen Zeitaufwand ist zudem zu beachten, dass den Parteien die Akten bekannt waren und sie sich im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO bereits mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen hatten. Mit Blick darauf erscheinen die für das Verfassen der Stellungnahme (inkl. Studium Einstellungsverfügung und Beschwerdefrist) geltend gemachten 14.83 Stunden auch im Vergleich zur Vertretung des Beschuldigten 1 als deutlich zu hoch. Gebo- ten erscheint auch unter Beachtung der umfassenden Stellungnahme ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass rein administrative Arbeiten nicht als gebotener Aufwand zu entschädigen sind, da diese Arbeiten be- reits im Stundenansatz enthalten und nicht zu vergüten sind. Entsprechend sind die verrechneten 20 Minuten für den Versand der Stellungnahme vom 11. Juli 2022 nicht zu vergüten. Selbiges gilt für die verrechneten 20 Minuten für das Fristverlän- gerungsgesuch inkl. Mail an Klient vom 17. Juli 2022 und die 15 Minuten für die Redigierung der Kostennote vom 17. November 2022. Gesamthaft ergibt sich ein gebotener Aufwand von 12.75 Stunden, der Rechtsanwalt D.________ zu ent- schädigen ist. Es resultiert ein Honorar von CHF 3'188.30. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 256.30 und der Mehrwertwertsteuer von CHF 265.20 ist dem Beschuldigten 2 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'709.80 auszurichten. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Parteientschädigung von CHF 1'541.85 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Parteientschädigung von CHF 3'709.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 24. November 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Kuratle Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 18