Wie vorab ausgeführt (E. 5.7), ist beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung bestehen vorliegend nach wie vor keine geeigneten Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten. Damit kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtigerweise zum Schluss, dass keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO angeordnet werden können.