Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss vorliegend – zumindest derzeit – ebenfalls ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern.