auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 8.3; bestätigt im Beschluss vom 18. Mai 2022 [BK 22 203 E. 9.4]) verwiesen. Die Beschwerdekammer kam darin zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten: Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.).