Nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 6.1) ist eine derart lange Zeitdauer bei einem nicht komplexen Straffall mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar. Daran ändert auch nichts, dass es sich beim Verhandlungstermin vom 5.-9. Dezember 2022 gemäss Stellungnahme des Regionalgerichts um den einzig