Abgesehen davon sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen Fall von aussergewöhnlichem Umfang oder grosser Komplexität schliessen lassen, welcher einen Zeitraum von 11 Monaten zwischen der Erhebung der Anklage bzw. Zeitpunkt der Festnahme und der Hauptverhandlung rechtfertigen würde. Dabei wird nicht verkannt, dass die Festnahme ursprünglich gestützt auf einen staatsanwaltschaftlichen Haftbefehl in einem anderen Verfahren erfolgt ist. Nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 6.1) ist eine derart lange Zeitdauer bei einem nicht komplexen Straffall mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar.