Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die meisten Tathandlungen exakt beschrieben hat, was zwangsläufig zu einem höheren Umfang führt (vgl. auch 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.3). Abgesehen davon sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen Fall von aussergewöhnlichem Umfang oder grosser Komplexität schliessen lassen, welcher einen Zeitraum von 11 Monaten zwischen der Erhebung der Anklage bzw. Zeitpunkt der Festnahme und der Hauptverhandlung rechtfertigen würde.