Die Anklageschrift erweist sich zwar als relativ umfangreich, zumal sie 25 Seiten umfasst und dem Beschwerdeführer diverse Verbrechen (u.a. schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Veruntreuung, Diebstahl etc.) und Vergehen (einfache Körperverletzung, Drohung, Hausfriedensbruch etc.) vorgeworfen werden. Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die meisten Tathandlungen exakt beschrieben hat, was zwangsläufig zu einem höheren Umfang führt (vgl. auch 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.3).