Dies ist indes weder ersichtlich noch vom Regionalgericht in dessen Stellungnahme vom 20. Mai 2022 behauptet worden. Die Anklageschrift erweist sich zwar als relativ umfangreich, zumal sie 25 Seiten umfasst und dem Beschwerdeführer diverse Verbrechen (u.a. schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Veruntreuung, Diebstahl etc.) und Vergehen (einfache Körperverletzung, Drohung, Hausfriedensbruch etc.) vorgeworfen werden.