die Hauptverhandlung wurde auf den 5.-9. Dezember 2022 angesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anklageergebung im Ausland aufgehalten hat, wobei sein Aufenthalt unbekannt war (vgl. Anklageschrift). Die Hauptverhandlung konnte daher erst angesetzt werden, als der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 in die Schweiz zurückgekehrt war. Dennoch werden zwischen seiner Festnahme und der Hauptverhandlung rund 11 Monate liegen.