Mithin droht noch keine Überhaft. Da die Ermittlungshandlungen abgeschlossen sind und es in diesem Verfahrensstadium praktisch wenig wahrscheinlich ist, dass sich eine oder mehrere der fraglichen dringenden Tatverdächtigungen noch entkräften lassen, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, eine sechsmonatige Sicherheitshaft anzuordnen. 6.3 Mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung (E. 6.1) ist jedoch noch die Frage nach einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zu erörtern. Vorliegend wurde am 28. März 2021 Anklage erhoben; die Hauptverhandlung wurde auf den 5.-9. Dezember 2022 angesetzt.