Damit würde die beantragte Sicherheitshaft eine Zeitspanne von über sieben Monate umfassen. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid richtigerweise fest, dass für die Anordnung einer siebenmonatigen Sicherheitshaft keine gesetzliche Grundlage besteht und ordnete in analoger Anwendung von Art. 227 Abs. 7 StPO eine sechsmonatige Sicherheitshaft (Höchstdauer) an. Mit der Vorinstanz ist sodann festzu-