Dezember 2016 E. 3.5; 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.5 mit Hinweis; vgl. auch 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2). 6.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 festgenommen wurde und sich seit dem 8. Januar 2022 in Untersuchungshaft befindet. Mit Haftantrag vom 21. April 2022 beantragte das Regionalgericht, der Beschwerdeführer sei bis am 9. Dezember 2022 (letzter Tag der Hauptverhandlung) in Sicherheitshaft zu versetzen. Damit würde die beantragte Sicherheitshaft eine Zeitspanne von über sieben Monate umfassen.