5.6.8 Schliesslich bieten auch die beschlagnahmten CHF 200'000.00 keine Garantie dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung nicht ins Ausland absetzen würde, zumal die gesetzliche Konzeption keine Verknüpfung zwischen der Beschlagnahme bzw. Herausgabe von Vermögenswerten einerseits und der Anwesenheit bzw. Kooperation der beschuldigten Person andererseits vorsieht. Darüber hinaus werden beschlagnahmte Vermögenswerte im Verurteilungsfall regelmässig eingezogen und allfällig zum Begleichen der Verfahrenskosten verwendet, sofern sie nicht den geschädigten Personen zur Wiederherstellung des recht-