Hinzu kommt, dass die ersten Auswertungen des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergeben haben, dass das Mobiltelefon bereits am 15. Oktober 2020 in der Türkei eingeloggt war (vgl. dazu den Berichtsrapport Regionalpolizei Seeland-Berner Jura vom 9. Mai 2022, bei den Akten des Beschwerdeverfahrens BK 22 203). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer um den Vergewaltigungsvorwurf wusste und seine Festnahme befürchtete, weswegen er sich bereits am 15. Oktober 2020 – und nicht wie vorgebracht am 18. Oktober 2020 – in die Türkei absetzte.