von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Oktober 2020 betr. Einvernahme im anderen Strafverfahren [BJS 20 22363]). Zu diesem Zeitpunkt konnte die Staatsanwaltschaft keinen Einfluss mehr nehmen. Dass der konkrete Aufenthaltsort in der Türkei der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wurde, wird denn auch nicht vorgebracht. Mithin war der konkrete Aufenthaltsort nach seiner Abreise unbekannt.