Vor diesem Hintergrund wirkt die Tatsache, dass er seine Wohnung in Q.________ (Ort) behalten hat, nicht fluchtminimierend. 5.6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, neben seiner Familie würde auch seine neue Freundin in der Schweiz leben (Protokoll der Verhandlung vom 22. April 2022 im Haftverfahren ARR 22 169, S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022 noch von einer Frau gesprochen hat, die er in der Türkei kennen gelernt hat und aus Katar stammt (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 333 f.). Ob es sich dabei immer um dieselbe Frau handelt, kann offenbleiben.