Des Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass er am 5. Januar 2022 in erster Linie deshalb aus dem Ausland zurückkehrte, weil er aufgrund der Mietzinsausstände die Exmission aus der Wohnung und damit verbunden den Verlust seiner Unterlagen fürchtete. Wie von der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 6.4, siehe dazu oben E. 5.5) festgehalten, kann seine Rückkehr jedenfalls nicht mit der Absicht eines längeren Verbleibs in der Schweiz gleichgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund wirkt die Tatsache, dass er seine Wohnung in Q.________ (Ort) behalten hat, nicht fluchtminimierend.