Aufgrund dieser Aussagen wird deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung in Q.________ (Ort) wohl primär aus dem Grund behalten hat, dass sich darin noch wichtige, von ihm benötigte Unterlagen befinden. Des Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass er am 5. Januar 2022 in erster Linie deshalb aus dem Ausland zurückkehrte, weil er aufgrund der Mietzinsausstände die Exmission aus der Wohnung und damit verbunden den Verlust seiner Unterlagen fürchtete.