Wie von der Verteidigung eigens festgehalten, vermag der Beschwerdeführer keine Arbeitsbescheinigungen vorzulegen. Die Ausführungen zur Begründung seines Auslandaufenthalts erscheinen damit unglaubhaft. 5.6.2 Anlässlich der Hafteröffnung vom 19. April 2022 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht wegen der Strafverfahren in die Türkei geflüchtet; er habe Geld verdienen wollen, um den Mietzins bezahlen zu können (Protokoll der Hafteröffnung vom 19. April 2022, S. 3, Z. 13 f.).