Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass er die Schweiz im Oktober 2020 tatsächlich aufgrund eines konkreten Geschäfts bzw. Jobangebots mit einem «Last-Minute-Flug» verlassen hatte (vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff., Z. 228 f. und Z. 246). Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf verwiesen, dass unter den vorliegenden Umständen seitens der Zivil- und Strafbehörden erwartet werden darf, dass der Beschwerdeführer sein berufliches Engagement im Ausland dokumentiert. Wie von der Verteidigung eigens festgehalten, vermag der Beschwerdeführer keine Arbeitsbescheinigungen vorzulegen.