Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass er sich kaum ferienhalber 14 Monate im Ausland aufgehalten hat, weshalb anzunehmen ist, dass er in der Türkei (oder allenfalls [auch] im asiatischen Raum) einer Arbeit nachging. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass er die Schweiz im Oktober 2020 tatsächlich aufgrund eines konkreten Geschäfts bzw. Jobangebots mit einem «Last-Minute-Flug» verlassen hatte (vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff., Z. 228 f. und Z. 246).