Er scheint demzufolge in der Lage zu sein, sich längere Zeit im Ausland aufzuhalten, und es ist davon auszugehen, dass er dort auch über soziale Kontakte verfügt, auf die er nötigenfalls zurückgreifen könnte. Dafür, dass er lediglich aus geschäftlichen Gründen in die Türkei geflogen ist (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff. und Z. 250), bestehen derzeit – abgesehen von Behauptungen – keine Hinweise resp. Belege. Indes verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige in der Schweiz. […]. Hier leben sein