Die dem Beschwerdeführer im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung drohende Sanktion stellt damit einen gewichtigen Fluchtanreiz dar. Mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 6.4; bestätigt im Beschluss vom 18. Mai 2022 [BK 22 203 E. 8.5 f.]) bejahte die Beschwerdekammer die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sodann auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und begründete sie wie folgt: […]