7 noch seine berufliche noch seine gesundheitliche Situation für eine Flucht ins Ausland. Abschliessend wird daraufhin gewiesen, dass im Falle einer Flucht auch das im Umfang von CHF 200'000.00 beschlagnahmte Vermögen des Beschwerdeführers unwiederbringlich verloren wäre. 5.4 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst.