Zudem sei Fakt, dass er den Behörden seine Abwesenheit mitgeteilt habe; dabei spiele es keine Rolle, ob er dem Zivilgericht seinen genauen Standort mitgeteilt habe oder nicht. Überdies habe der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2020 die Schweiz nicht verlassen, weil er seine Festnahme befürchtet habe; von der Anschuldigung der Vergewaltigung habe er gar nicht gewusst. Entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz sprächen sodann auch weder seine finanzielle