darin sei einzig von Schweizer Franken die Rede. Gegen eine Fluchtgefahr spreche sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit die angefallenen Mietzinse für seine Wohnung in Q.________ (Ort) fortlaufend bezahlt habe. Dieser Umstand deute darauf hin, dass er eine zeitnahe Rückkehr in die Schweiz geplant habe. Hinzu komme, dass neben seiner in der Schweiz lebenden Familie auch seine neue Freundin in der Schweiz wohnhaft sei. Seine Wohnung in der Türkei habe er gekündigt. Zudem sei Fakt, dass er den Behörden seine Abwesenheit mitgeteilt habe;