Zudem habe er Einkommen generieren müssen, um die in der Schweiz anfallende Miete bezahlen zu können. Die einzig logische Konsequenz der Argumentation der Vorinstanz wäre, dass er sich ferienhalber in der Türkei aufgehalten habe, wozu ihm jedoch schlicht die Mittel gefehlt hätten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz stamme das anlässlich seiner Verhaftung beschlagnahmte Geld (US- Dollar) auch nicht aus der Vereinbarung vom 11. Januar 2019; darin sei einzig von Schweizer Franken die Rede.