Zur Begründung verweist er vorab vollumfänglich auf die Ausführungen anlässlich der Verhandlung im Haftverfahren vom 22. April 2022. Ergänzend führt er aus, dass nicht ersichtlich sei, weshalb er in der Türkei nicht gearbeitet haben solle. Es treffe zwar zu, dass er keine Arbeitsbescheinigungen vorzulegen vermöge; dies bedeute jedoch nicht, dass er sich nicht arbeitshalber in der Türkei aufgehalten habe. So habe er auch während des Aufenthalts in der Türkei für Kost und Logis aufkommen und Gesundheitskosten begleichen müssen. Zudem habe er Einkommen generieren müssen, um die in der Schweiz anfallende Miete bezahlen zu können.