5.2 Die Vorinstanz schloss sich dem Regionalgericht an und führte ergänzend aus, dass unter den vorliegenden Umständen seitens der Zivil- und Strafbehörden erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden sowie sein berufliches Engagement im Ausland mit Arztzeugnissen oder Arbeitsbestätigungen dokumentiere. Ohne diese Dokumente würden seine Ausführungen zur Begründung seines Auslandaufenthalts unglaubwürdig erscheinen. Auch dass er sich an seinem Wohnort nicht abgemeldet und während seiner Abwesenheit für seine hiesige Wohnung Miete bezahlt habe, vermöge die Fluchtgefahr nicht zu entkräften.