Letztlich sprechen auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht gegen eine Fluchtgefahr. Zwar verfügt der Beschuldigte über einen Wohnsitz in der Schweiz (wobei demnächst wohl die Exmission aus der Whg. an der K.________ (Adresse) droht, vgl. Schreiben des Beschuldigten vom 13.01.2022 an die Gerichtspräsidentin betr. Zahlung der Mietzinse und Ausführungen in der Hafteinvernahme vom 19.4.2022 betr. Beschlagnahme der CHF 10'000.00 am Flughafen Genf), aber über keine stabilen und besonders engen familiären Beziehungen, die ihn zwingend in der Schweiz bleiben lassen würden. So ist er geschieden von E.________ (vgl. Schreiben RA L.______