Angesichts der in der Anklageschrift vom 28.03.2021 gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe und der Tatsache, dass ihm daraus eine langjährige Freiheitsstrafe droht und der bereits erfolgten Flucht am 18.10.2020 im anderen gegen ihn hängigen Strafverfahren in die Türkei besteht die grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte bei einer allfälligen Freilassung aus der Untersuchungshaft dem hiesigen Strafverfahren erneut durch Flucht zu entziehen versucht. Dem kann nur mit der Anordnung von Sicherheitshaft begegnet werden.