Diesen Ausführungen kann entgegengehalten werden, dass in keiner Art und Weise belegt ist, dass der Beschuldigte in der Türkei tatsächlich über einen Job verfügte und dort gearbeitet hat. Die am Flughafen beschlagnahmten CHF 10’000.00 können ebenso gut aus der Vereinbarung vom 11.01.2019 stammen. Weiter erscheint nicht überzeugend, dass einzig die Pandemie dazu geführt haben soll, dass er 14 Monate lang nicht in die Schweiz zurückkehren konnte. Vielmehr fällt auf, dass er 5 Tage nachdem die Vergewaltigung (anderes hängiges Verfahren) stattgefunden haben soll, die Schweiz verlassen hat ohne die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Behörden darüber zu informieren.