Die weitere Behauptung des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 19.04.2022, wonach die Zivilrichter I.________ und J.________ über seinen Aufenthaltsort informiert gewesen seien, ist durch deren Stellungnahmen vom 19.04.2022 widerlegt. Im Gegenteil sprach er diesen 5 Richtern gegenüber einmal von Asien, Türkei (keine konkrete Adresse) bzw. Italien.