lungsverfügung (datiert vom 28.12.2020) noch eine Anklageschrift (datiert vom 31.03.2021 [recte: 28.03.2021]). Seine Aussage anlässlich der Hafteinvernahme vom 19.04.2022, wonach er den Staatsanwalt nicht über seine Abreise informiert habe, weil er ihn nicht dazu aufgefordert habe, überzeugt nicht. Da die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nicht wusste, dass ein Auslandaufenthalt zur Diskussion steht, konnte sie den Beschuldigten auch nicht auffordern, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Die weitere Behauptung des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 19.04.2022, wonach die Zivilrichter I.___