Mit Entscheid vom 8. Januar 2022 bejahte das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der Vergewaltigung sowie die Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr und versetzte den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 4. April 2022, in Untersuchungshaft (ARR 22 10). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37) abgewiesen. Mit Entscheid vom 14. April 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 3. Juli 2022, wogegen am 29. April 2022 Beschwerde erhoben wurde (ARR 22 136).