Aufgrund dessen konnte der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022, nachdem er rund 14 Monate im Ausland verbracht hatte, bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Genf festgenommen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zugeführt werden. Mit Entscheid vom 8. Januar 2022 bejahte das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der Vergewaltigung sowie die Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr und versetzte den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 4. April 2022, in Untersuchungshaft (ARR 22 10).