am 11. Januar 2019 abgeschlossenen Vereinbarung geht hervor, dass die Parteien gegenseitig alle hängigen Strafanträge zurückziehen, sobald Ziff. 9-16 der Vereinbarung erfüllt seien. Ob die Vereinbarung zwischenzeitlich erfüllt wurde, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer, ist vorliegend aber nicht von grundsätzlicher Relevanz. Was die Vorwürfe der Exfrau und der Tochter anbelangt, wird dem Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift vorgeworfen, während der Trennungsstreitigkeiten mit seiner Exfrau handgreiflich geworden zu sein (vgl. Ziff. 1 Anklageschrift), sie bedroht (vgl. Anklageschrift, Ziff.