Im Rahmen dieser Streitigkeiten wird dem Beschwerdeführer strafrechtlich vorgeworfen, Mietzinsen direkt bei den Mietern vor Ort oder durch Abgabe eigener Einzahlungsscheine zum Eigengebrauch einkassiert zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 4.1 und 4.2), Gelder vom Hypothekarzinskonto (welches für die Mietzinsen der gemeinsamen Liegenschaften verwendet wurde) bezogen und für sich selber verwendet zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 4.3), D.________ Geschäftsunterlagen und persönliche Gegenstände gestohlen zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 5), mittels Urkundenfälschung (vgl. Anklageschrift, Ziff.