_ geht aus der Anklageschrift hervor, dass der Beschwerdeführer und D.________ Miteigentümer der Liegenschaften G.________ und H.________, allesamt in Q.________ (Ort), waren. Die beiden gerieten darüber in diverse Streitigkeiten, welche vor dem Zivilgericht ausgetragen wurden und am 11. Januar 2019 mit einer umfangreichen Vergleichsvereinbarung endeten. Im Rahmen dieser Streitigkeiten wird dem Beschwerdeführer strafrechtlich vorgeworfen, Mietzinsen direkt bei den Mietern vor Ort oder durch Abgabe eigener Einzahlungsscheine zum Eigengebrauch einkassiert zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff.