Eventualiter wird die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Electronic Monitoring, Hausarrest und tägliche Meldung bei einem Polizeiposten) beantragt. Die Vorinstanz verzichtete am 10. Mai 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Akten des Haftverfahrens ARR 22 169 ein. Gleichentags übermittelte das Regionalgericht die der Vorinstanz in Zusammenhang mit dem Antrag auf Sicherheitshaft zur Verfügung gestellten Unterlagen.