Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 214 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Veruntreuung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 22. April 2022 (ARR 22 169) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) erhob am 28. März 2021 Anklage gegen A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, (nachfolgend: Regionalgericht) wegen versuchter schwerer Kör- perverletzung, einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbefohlenen, mehrfach begangen, Veruntreuung, mehrfach begangen, ungetreue Geschäftsbe- sorgung, mehrfach begangen, Diebstahls, mehrfach begangen, Betrugs, mehrfach begangen, Drohung, mehrfach begangen, Hausfriedensbruchs, mehrfach began- gen, Urkundenfälschung, mehrfach begangen, Unterdrückung einer Urkunde, mehrfach begangen, unrechtmässiger Entziehung von Energie, Verleumdung, mehrfach begangen, übler Nachrede, mehrfach begangen, Sachbeschädigung etc. (vgl. Anklageschrift BJS 2013 18706 vom 28. März 2021 [nachfolgend: Anklage- schrift]; Verfahren PEN 21 202). 1.2 Am 22. April 2022 (Begründung vom 26. April 2022) versetzte das Zwangsmass- nahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz oder Zwangsmass- nahmengericht) den Beschwerdeführer auf Antrag der Verfahrensleitung des Regi- onalgerichts bis zum 18. Oktober 2022 in Sicherheitshaft (ARR 22 169). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Mai 2022 (Postaufgabe: 6. Mai 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer). Mit ihr wird unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, sofern er sich bereits in Sicherheitshaft befin- de. Eventualiter wird die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Electronic Monitoring, Hausarrest und tägliche Meldung bei einem Polizeiposten) beantragt. Die Vorinstanz verzichtete am 10. Mai 2022 unter Ver- weis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Akten des Haftverfahrens ARR 22 169 ein. Gleichentags übermittel- te das Regionalgericht die der Vorinstanz in Zusammenhang mit dem Antrag auf Sicherheitshaft zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte mit Stellungnahme vom 13. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, wobei sie auf die bisherigen Anträge in den Stellungnahmen vom 14. und 21. April 2022 und die ergangenen Entscheide verwies. 1.3 Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels und gab bekannt, dass die im Beschwerde- verfahren BK 22 203 (Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangs- massnahmengerichts Berner Jura-Seeland ARR 22 136 vom 14. April 2022) einge- reichten Akten von Amtes wegen beigezogen werden. 1.4 Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022 (inkl. Beila- gen; [Posteingang: 18. Mai 2022]). 2 1.5 Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass das Regio- nalgericht den Verhandlungstermin im Verfahren PEN 21 202 auf Dezember 2022 angesetzt hat, und forderte das Regionalgericht auf, zur Ansetzung des Verhand- lungstermins Stellung zu nehmen und Gründe darzulegen, weshalb die Verhand- lung erst für Dezember 2022 angesetzt sei. Die Stellungnahme des Regionalge- richts vom 20. Mai 2022 wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. Mai 2022 zu- gestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zum Einreichen von abschliessenden Bemerkungen angesetzt, worauf die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2022 eine Stel- lungnahme einreichte. Darüber hinaus gingen innert Frist keine weiteren Bemer- kungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungs- haft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Anklageschrift werden dem Beschwerdeführer diverse Verbrechen (schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Veruntreuung, Diebstahl etc.) und Vergehen (einfache Körperverletzung, Drohung, Hausfriedensbruch etc.) vor- geworfen. Diese Delikte betreffen in erster Linie Auseinandersetzungen mit seiner früheren Geschäftspartnerin, D.________, und mit seiner Exfrau, E.________, (nachfolgend: Exfrau) bzw. seiner Tochter, F.________ (nachfolgend: F.________). Betreffend die Vorwürfe von D.________ geht aus der Anklageschrift hervor, dass der Beschwerdeführer und D.________ Miteigentümer der Liegenschaften G.________ und H.________, allesamt in Q.________ (Ort), waren. Die beiden ge- rieten darüber in diverse Streitigkeiten, welche vor dem Zivilgericht ausgetragen wurden und am 11. Januar 2019 mit einer umfangreichen Vergleichsvereinbarung endeten. Im Rahmen dieser Streitigkeiten wird dem Beschwerdeführer strafrecht- lich vorgeworfen, Mietzinsen direkt bei den Mietern vor Ort oder durch Abgabe ei- gener Einzahlungsscheine zum Eigengebrauch einkassiert zu haben (vgl. Anklage- schrift, Ziff. 4.1 und 4.2), Gelder vom Hypothekarzinskonto (welches für die Miet- zinsen der gemeinsamen Liegenschaften verwendet wurde) bezogen und für sich selber verwendet zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 4.3), D.________ Geschäfts- unterlagen und persönliche Gegenstände gestohlen zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 5), mittels Urkundenfälschung (vgl. Anklageschrift, Ziff. 7) beim Zivilgericht ei- nen Prozessbetrug versucht zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 6.2), wichtige Buchhaltungsunterlagen für die Steuererklärung nicht oder nur unvollständig her- ausgegeben zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 8.1 und 8.2), D.________ diverse 3 Male mit dem Tod bedroht (vgl. Anklageschrift, Ziff. 9.4 und 9.6), ihr Leben gefähr- det (vgl. Anklageschrift, Ziff. 3) und eine fremde Person in ihrer Wohnung einquar- tiert (vgl. Anklageschrift, Ziff. 10.1) und sie und ihren damaligen Anwalt eines uneh- renhaften Verhaltens als auch rufschädigender Tatsachen beschuldigt zu haben (vgl. Ziff. Anklageschrift, 13.2.2). Aus Ziff. 23 der vom Beschwerdeführer mit D.________ am 11. Januar 2019 abgeschlossenen Vereinbarung geht hervor, dass die Parteien gegenseitig alle hängigen Strafanträge zurückziehen, sobald Ziff. 9-16 der Vereinbarung erfüllt seien. Ob die Vereinbarung zwischenzeitlich erfüllt wurde, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer, ist vorliegend aber nicht von grundsätzlicher Relevanz. Was die Vorwürfe der Exfrau und der Tochter anbelangt, wird dem Beschwerdefüh- rer gemäss Anklageschrift vorgeworfen, während der Trennungsstreitigkeiten mit seiner Exfrau handgreiflich geworden zu sein (vgl. Ziff. 1 Anklageschrift), sie be- droht (vgl. Anklageschrift, Ziff. 9.1, 9.2, 9.3, 9.5 und 9.7) und verleumdet (vgl. Anklageschrift, Ziff. 13.1.1) zu haben. Gegenüber seiner Tochter F.________ soll er ebenfalls handgreiflich (vgl. Anklageschrift, Ziff. 2.1 und 2.2) geworden sein. Die Exfrau und die Tochter haben sich zwischenzeitlich als Straf- und Zivilklägerin- nen aus dem Verfahren zurückgezogen (Stellungnahme des Regionalgerichts vom 20. Mai 2022; vgl. auch Protokoll der Hafteröffnung vom 19. April 2022 S. 5 Z. 6 ff.). Soweit es sich bei den Vorwürfen um Offizialdelikte handelt, werden diese dennoch von Amtes wegen zu beurteilen sein. Der Beschwerdeführer bestreitet sämtliche Vorwürfe (vgl. dazu auch die persönli- che Eingabe vom 12. Mai 2022 inkl. Beilagen). 3.2 Aktenkundig ist zudem, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Strafverfah- rens BJS 20 22363 eine Untersuchung wegen Vergewaltigung gegen den Be- schwerdeführer führt. Nachdem in diesem Verfahren am 14. Oktober 2020 Anzeige erstattet worden war, erliess die Staatsanwaltschaft am 15. Oktober 2020 einen Haftbefehl. Aufgrund dessen konnte der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022, nachdem er rund 14 Monate im Ausland verbracht hatte, bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Genf festgenommen und der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern zugeführt werden. Mit Entscheid vom 8. Januar 2022 bejahte das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der Vergewaltigung so- wie die Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr und versetzte den Be- schwerdeführer für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 4. April 2022, in Un- tersuchungshaft (ARR 22 10). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37) abgewiesen. Mit Entscheid vom 14. April 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 3. Juli 2022, wogegen am 29. April 2022 Beschwerde erhoben wurde (ARR 22 136). Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, wobei sie den dringenden Tatverdacht der Vergewaltigung sowie die Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr nach wie vor bejahte (BK 22 203). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. 4 4. Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sin- ne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. 4.1 Aus der vorangehenden Erwägung (E. 3.1) wird deutlich, dass sich der Tatverdacht im vorliegenden Fall derart verdichtet hat, dass die Staatsanwaltschaft am 28. März 2021 in Anwendung von Art. 324 ff. StPO beim Regionalgericht Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat. Damit ist nach der Rechtsprechung der dringende Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren zu bejahen, es sei denn, der Be- schwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Ver- dachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2; 1B_273/2018 vom 17. August 2018 E. 4.3.4 mit Hinweis). 4.2 Wie von der Verteidigung in ihrem Schlussvortrag anlässlich der Verhandlung im Haftverfahren vom 22. April 2022 festgehalten und in der Beschwerde vom 6. Mai 2022 bestätigt, wird der dringende Tatverdacht in concreto vom Beschwer- deführer nicht bestritten; bestritten werden jedoch die Vorwürfe gemäss Anklage- schrift (vgl. dazu auch seine persönliche Eingabe vom 12. Mai 2022). Der dringen- de Tatverdacht ist somit gegeben. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Das Regionalge- richt beruft sich in seinem Haftantrag auf den Haftgrund der Fluchtgefahr: […]. Gemäss der Anklageschrift, die am 31.03.2021 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland einlangte, war der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts. […]. Gemäss Ausführungen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 19.04.2022 verliess er am 18.10.2020 die Schweiz Richtung Türkei (Istanbul) und kehrte am 05.01.2022 von dort zurück, wobei er am Flughafen Genf verhaftet wurde. Dies weil er von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland im Oktober 2020 im anderen hängigen Verfahren im Ripol zur Verhaftung ausgeschrieben worden war (vgl. Entscheid ZMG vom 08.01.2022, S. 3) Der Beschuldigte hat sich demnach während zwei laufenden Strafuntersuchungen gegen ihn am 18.10.2020 ins Ausland begeben, ohne die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland darüber zu in- formieren. Dabei wusste er ganz genau, dass das beide Strafverfahren gegen ihn noch nicht erledigt waren, war er doch im anderen hängigen Verfahren noch gar nicht befragt worden (sein Anwalt infor- mierte die Polizei diesbezüglich, dass er nicht zur Einvernahme erscheinen könne, weil er momentan abwesend sei) und erhielt er doch bis zu diesem Zeitpunkt im hiesigen Verfahren weder eine Einstel- lungsverfügung (datiert vom 28.12.2020) noch eine Anklageschrift (datiert vom 31.03.2021 [recte: 28.03.2021]). Seine Aussage anlässlich der Hafteinvernahme vom 19.04.2022, wonach er den Staatsanwalt nicht über seine Abreise informiert habe, weil er ihn nicht dazu aufgefordert habe, über- zeugt nicht. Da die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nicht wusste, dass ein Auslandaufenthalt zur Diskussion steht, konnte sie den Beschuldigten auch nicht auffordern, seinen Aufenthaltsort be- kannt zu geben. Die weitere Behauptung des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 19.04.2022, wonach die Zivilrichter I.________ und J.________ über seinen Aufenthaltsort informiert gewesen seien, ist durch deren Stellungnahmen vom 19.04.2022 widerlegt. Im Gegenteil sprach er diesen 5 Richtern gegenüber einmal von Asien, Türkei (keine konkrete Adresse) bzw. Italien. Der Beschuldigte machte in der Hafteinvernahme vom 19.04.2022 sinngemäss geltend, er sei nicht wegen der Strafverfahren in die Türkei geflüchtet. Er sei nur in die Türkei gereist, weil er von einem Kollegen ein Jobangebot für 3 Monate gehabt habe, er gehe da sonst nie hin. Er habe Geld verdienen wollen, um die Mietzinse seiner Wohnung an der K.________ (Adresse) bezahlen zu können. Als er nach den 3 Monaten nach Hause zurückkehren wollte, sei ihm dies aufgrund der Pandemie verun- möglicht gewesen. Erst nach 14 Monaten sei es ihm gelungen, die zwischenzeitlich für die Rückkehr notwendigen Papiere zu beschaffen und den Rückflug anzutreten. Die verdienten CHF 10'000.00 für die Mietzinse seien ihm am Flughafen Genf abgenommen worden. Zurückgekehrt sei er, weil er zur Familie wollte. Er sei Vater, habe eine Pflicht gegenüber dem Staat und seinen Kindern. Diesen Ausführungen kann entgegengehalten werden, dass in keiner Art und Weise belegt ist, dass der Beschuldigte in der Türkei tatsächlich über einen Job verfügte und dort gearbeitet hat. Die am Flughafen beschlagnahmten CHF 10’000.00 können ebenso gut aus der Vereinbarung vom 11.01.2019 stammen. Weiter erscheint nicht überzeugend, dass einzig die Pandemie dazu geführt haben soll, dass er 14 Monate lang nicht in die Schweiz zurückkehren konnte. Vielmehr fällt auf, dass er 5 Tage nachdem die Vergewaltigung (anderes hängiges Verfahren) stattgefunden haben soll, die Schweiz verlassen hat ohne die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Behörden darüber zu informieren. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte am 18.10.2020 ins Ausland geflüch- tet ist, weil er seine Festnahme befürchtete. Kommt hinzu, dass er dann in der Türkei via seinen An- walt erfahren hat, dass nun im hiesigen Verfahren Anklage gegen ihn erhoben worden ist. Angesichts der in der Anklageschrift vom 28.03.2021 gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe und der Tatsache, dass ihm daraus eine langjährige Freiheitsstrafe droht und der bereits erfolgten Flucht am 18.10.2020 im anderen gegen ihn hängigen Strafverfahren in die Türkei besteht die grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte bei einer allfälligen Freilassung aus der Untersu- chungshaft dem hiesigen Strafverfahren erneut durch Flucht zu entziehen versucht. Dem kann nur mit der Anordnung von Sicherheitshaft begegnet werden. Auch die freiwillige Rückkehr der Beschuldigten in die Schweiz am 05.01.2022 spricht nicht gegen ei- ne erneute Flucht ins Ausland, denn die angegebenen Gründe für die Rückkehr (Kinder, Regelung der Buchhaltung) sind einerseits nicht überprüfbar und andererseits dürfte dem Beschuldigten durch die Untersuchungshaft und die Anklageschrift vom 28.03.2021 bzw. dem Hauptverhandlungstermin im Dezember 2022 noch klarer geworden sein, dass ihm eine langjährige Freiheitsstrafe droht. Letztlich sprechen auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht gegen eine Fluchtge- fahr. Zwar verfügt der Beschuldigte über einen Wohnsitz in der Schweiz (wobei demnächst wohl die Exmission aus der Whg. an der K.________ (Adresse) droht, vgl. Schreiben des Beschuldigten vom 13.01.2022 an die Gerichtspräsidentin betr. Zahlung der Mietzinse und Ausführungen in der Haftein- vernahme vom 19.4.2022 betr. Beschlagnahme der CHF 10'000.00 am Flughafen Genf), aber über keine stabilen und besonders engen familiären Beziehungen, die ihn zwingend in der Schweiz bleiben lassen würden. So ist er geschieden von E.________ (vgl. Schreiben RA L.________ vom 21.01.2022) und seine 3 Kinder (M.________, F.________ und N.________) sind in einem Alter (19, 17 und 16) indem sie ihn auch im Ausland besuchen könnten. In beruflicher Hinsicht ist der Beschul- digte ebenfalls nicht an die Schweiz gebunden; er hat keinen festen Job hier und hat gemäss eigenen Angaben vor der Abreise in die Türkei auch keine Anstellung gefunden. Seine finanziellen Verhältnis- se sind zudem sehr schlecht (das Geld aus der Vereinbarung vom 19.01.2019 [recte: 11.01.2019] sei aufgebraucht, es sei alles weg) und er verfügt über vielfältige Auslanderfahrung; so soll er in Palästina 6 geboren (pag. 2065), aber in einem Waisenhaus im Südirak aufgewachsen sein (pag. 2132). Weiter will er in Afrika (Somalia) ein Studium in Gesundheitswissenschaften abgelegt und sich auch in den Golfländern und Osteuropa aufgehalten haben (pag. 2123), bevor er in die Schweiz kam und vom Ehepaar O.________ adoptiert wurde (vgl. pag. 2104). Gerade eben hat er rund 14 Monate in der Türkei verbracht. Zudem hat der Beschuldigte mannigfaltige Sprachkenntnisse, so arabisch, deutsch, französisch, englisch, hebräisch (pag. 2051). […]. 5.2 Die Vorinstanz schloss sich dem Regionalgericht an und führte ergänzend aus, dass unter den vorliegenden Umständen seitens der Zivil- und Strafbehörden er- wartet werden könne, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Be- schwerden sowie sein berufliches Engagement im Ausland mit Arztzeugnissen oder Arbeitsbestätigungen dokumentiere. Ohne diese Dokumente würden seine Ausführungen zur Begründung seines Auslandaufenthalts unglaubwürdig erschei- nen. Auch dass er sich an seinem Wohnort nicht abgemeldet und während seiner Abwesenheit für seine hiesige Wohnung Miete bezahlt habe, vermöge die Flucht- gefahr nicht zu entkräften. Mithin sei ernsthaft zu befürchten, dass sich der Be- schwerdeführer durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entziehen würde. 5.3 Der Beschwerdeführer verneint die Fluchtgefahr und rügt, dass sich die Vorinstanz nicht genügend mit seinen Argumenten auseinandersetze und diese vorschnell als unglaubhaft taxiere. Zur Begründung verweist er vorab vollumfänglich auf die Aus- führungen anlässlich der Verhandlung im Haftverfahren vom 22. April 2022. Ergän- zend führt er aus, dass nicht ersichtlich sei, weshalb er in der Türkei nicht gearbei- tet haben solle. Es treffe zwar zu, dass er keine Arbeitsbescheinigungen vorzule- gen vermöge; dies bedeute jedoch nicht, dass er sich nicht arbeitshalber in der Türkei aufgehalten habe. So habe er auch während des Aufenthalts in der Türkei für Kost und Logis aufkommen und Gesundheitskosten begleichen müssen. Zudem habe er Einkommen generieren müssen, um die in der Schweiz anfallende Miete bezahlen zu können. Die einzig logische Konsequenz der Argumentation der Vor- instanz wäre, dass er sich ferienhalber in der Türkei aufgehalten habe, wozu ihm jedoch schlicht die Mittel gefehlt hätten. Entgegen den Ausführungen der Vor- instanz stamme das anlässlich seiner Verhaftung beschlagnahmte Geld (US- Dollar) auch nicht aus der Vereinbarung vom 11. Januar 2019; darin sei einzig von Schweizer Franken die Rede. Gegen eine Fluchtgefahr spreche sodann der Um- stand, dass der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit die angefallenen Mietzinse für seine Wohnung in Q.________ (Ort) fortlaufend bezahlt habe. Dieser Umstand deute darauf hin, dass er eine zeitnahe Rückkehr in die Schweiz geplant habe. Hinzu komme, dass neben seiner in der Schweiz lebenden Familie auch sei- ne neue Freundin in der Schweiz wohnhaft sei. Seine Wohnung in der Türkei habe er gekündigt. Zudem sei Fakt, dass er den Behörden seine Abwesenheit mitgeteilt habe; dabei spiele es keine Rolle, ob er dem Zivilgericht seinen genauen Standort mitgeteilt habe oder nicht. Überdies habe der Beschwerdeführer am 18. Okto- ber 2020 die Schweiz nicht verlassen, weil er seine Festnahme befürchtet habe; von der Anschuldigung der Vergewaltigung habe er gar nicht gewusst. Entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz sprächen sodann auch weder seine finanzielle 7 noch seine berufliche noch seine gesundheitliche Situation für eine Flucht ins Aus- land. Abschliessend wird daraufhin gewiesen, dass im Falle einer Flucht auch das im Umfang von CHF 200'000.00 beschlagnahmte Vermögen des Beschwerdefüh- rers unwiederbringlich verloren wäre. 5.4 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müs- sen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Erforderlich ist lediglich, dass das Strafverfahren durch die Flucht ins Ausland er- schwert würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Im- pulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.5 Die in der Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wie- gen schwer; im Verurteilungsfall hat er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dass derzeit von einer vernünftigen Prozesschance auf Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs ausgegangen werden müsste, welche sich fluchtmini- mierend auswirken könnte, wird angesichts des anderen hängigen Strafverfahrens (BJS 20 22363) zu Recht nicht geltend gemacht. Die dem Beschwerdeführer im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung drohende Sanktion stellt damit einen gewich- tigen Fluchtanreiz dar. Mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 6.4; bestätigt im Beschluss vom 18. Mai 2022 [BK 22 203 E. 8.5 f.]) bejahte die Beschwerdekammer die Fluchtge- fahr des Beschwerdeführers sodann auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und begründete sie wie folgt: […] Für eine konkrete Fluchtgefahr sprechen ferner die Tatsachen, dass er sich kurz nach der mut- masslichen Vergewaltigung in die Türkei abgesetzt und sich dort (oder allenfalls [auch] im asiatischen Raum [vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 237, wonach er in Asien unterwegs gewesen sei]) während rund 14 Monaten aufgehalten hat. Er scheint demzufolge in der Lage zu sein, sich längere Zeit im Ausland aufzuhalten, und es ist davon auszugehen, dass er dort auch über sozia- le Kontakte verfügt, auf die er nötigenfalls zurückgreifen könnte. Dafür, dass er lediglich aus geschäft- lichen Gründen in die Türkei geflogen ist (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff. und Z. 250), bestehen derzeit – abgesehen von Behauptungen – keine Hinweise resp. Belege. Indes verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige in der Schweiz. […]. Hier leben sein 8 volljähriger Sohn und seine (noch) minderjährige Tochter (geb. 15. August 2004). Seine Kinder schei- nen für ihn jedoch kein Grund gewesen zu sein, zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz zurück- zukehren (gemäss seinen Aussagen hat er seinen Sohn im Oktober 2020 das letzte Mal gesehen (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 64-74). Inwiefern ihn die Corona-Situation und/oder eine Erkrankung an einer früheren Rückkehr gehindert haben sollen (Protokoll der Hafteröff- nung vom 7. Januar 2022, Z. 244), ist für die Beschwerdekammer nicht schlüssig. Davon, dass ihn die Beziehung zu seinen Kindern – deren Intensität zumindest mit Blick auf die Tochter fraglich erscheint – somit von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, kann nicht gesprochen werden. […]. Dafür, dass ihn seine berufliche Situation zu einem Verbleib in der Schweiz bewegen könnte, beste- hen derzeit ebenfalls keine ausreichenden Hinweise. Ohnehin muss seine berufliche und finanzielle Situation derzeit als schwer durchschaubar bezeichnet werden (vgl. etwa Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff., Z. 250 und Z. 341 ff., wonach er aufgrund eines Anrufs eines Ge- schäftspartners in die Türkei geflogen sei und dort Investoren aus Katar, Israel, Russland und Kuwait habe). […]. Das Argument, wonach der Beschwerdeführer zwecks Ordnung seiner Buchhaltung und Einreichung von Unterlagen im aktuell gegen ihn beim Regionalgericht hängigen Verfahren in die Schweiz zurück- gekehrt sei, mag zutreffen. Daraus nun aber ableiten zu wollen, dass er sich jederzeit den Strafverfol- gungsbehörden zur Verfügung halten werde, greift zu kurz. Seine Einreise kann nicht zwingend mit der Absicht eines längeren Verbleibs in der Schweiz gleichgesetzt werden. […]. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben und hierüber wohl über sei- nen Verteidiger informiert gewesen war, vermag nichts an der konkreten Gefahr zu ändern, dass er sich im Fall einer Freilassung wieder absetzen könnte. […]. 5.6 Seit den Beschlüssen der Beschwerdekammer vom 4. Februar 2022 (BK 22 37) und 18. Mai 2022 (BK 22 203) haben sich die Verhältnisse mit Blick auf die Flucht- gefahr nicht merklich verändert. Ergänzend ist jedoch Folgendes festzuhalten: 5.6.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass er sich kaum ferienhalber 14 Monate im Ausland aufgehalten hat, weshalb anzunehmen ist, dass er in der Türkei (oder allenfalls [auch] im asiatischen Raum) einer Arbeit nachging. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass er die Schweiz im Oktober 2020 tatsächlich aufgrund eines konkreten Geschäfts bzw. Jobangebots mit einem «Last-Minute-Flug» verlassen hatte (vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff., Z. 228 f. und Z. 246). Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf verwiesen, dass unter den vorliegenden Umständen seitens der Zivil- und Straf- behörden erwartet werden darf, dass der Beschwerdeführer sein berufliches Enga- gement im Ausland dokumentiert. Wie von der Verteidigung eigens festgehalten, vermag der Beschwerdeführer keine Arbeitsbescheinigungen vorzulegen. Die Aus- führungen zur Begründung seines Auslandaufenthalts erscheinen damit unglaub- haft. 5.6.2 Anlässlich der Hafteröffnung vom 19. April 2022 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht wegen der Strafverfahren in die Türkei geflüchtet; er habe Geld verdie- nen wollen, um den Mietzins bezahlen zu können (Protokoll der Hafteröffnung vom 19. April 2022, S. 3, Z. 13 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass er unmittelbar nach seiner Festnahme, anlässlich der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, ausgesagt hatte, dass er die Miete für die Wohnung vorausbezahlt habe, jetzt aber ca. vier Mietzinse im Rückstand sei (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, 9 Z. 295). Vor diesem Hintergrund ist unklar, ob die Mietzinse tatsächlich fortlaufend mit im Ausland verdientem Geld bezahlt wurden. 5.6.3 Nach Aussage des Beschwerdeführers befindet sich seine «Existenz» in der Q.________ (Ort) Wohnung (Protokoll der Hafteröffnung vom 19. April 2022, S. 3, Z. 31 f.). So befänden sich dort die Ordner mit der im hängigen Zivilverfahren benötigten Buchhaltung (a.a.O., Z. 31 f.; Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Janu- ar 2022, Z. 297 ff. und Z. 307). Würde er seine Wohnung verlieren, verschwänden seine Ordner (Protokoll der Hafteröffnung vom 19. April 2022, S. 5, Z. 17). Auf- grund dieser Aussagen wird deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung in Q.________ (Ort) wohl primär aus dem Grund behalten hat, dass sich darin noch wichtige, von ihm benötigte Unterlagen befinden. Des Weiteren darf davon ausge- gangen werden, dass er am 5. Januar 2022 in erster Linie deshalb aus dem Aus- land zurückkehrte, weil er aufgrund der Mietzinsausstände die Exmission aus der Wohnung und damit verbunden den Verlust seiner Unterlagen fürchtete. Wie von der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 6.4, sie- he dazu oben E. 5.5) festgehalten, kann seine Rückkehr jedenfalls nicht mit der Absicht eines längeren Verbleibs in der Schweiz gleichgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund wirkt die Tatsache, dass er seine Wohnung in Q.________ (Ort) behal- ten hat, nicht fluchtminimierend. 5.6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, neben seiner Familie würde auch seine neue Freundin in der Schweiz leben (Protokoll der Verhandlung vom 22. April 2022 im Haftverfahren ARR 22 169, S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022 noch von einer Frau gesprochen hat, die er in der Türkei kennen gelernt hat und aus Katar stammt (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 333 f.). Ob es sich dabei immer um dieselbe Frau handelt, kann offenbleiben. Dafür, dass eine neue Frau den Beschwerdeführer zu einem Verbleib in der Schweiz bewegen könnte, bestehen derzeit keine ausreichenden Hinweise. 5.6.5 Ob und wenn ja, wie detailliert die Zivilrichter I.________ und J.________ über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers informiert waren, kann nicht überprüft wer- den, da die entsprechenden Stellungnahmen der Beschwerdekammer nicht vorlie- gen. Feststeht jedoch, dass die Staatsanwaltschaft erst vom Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers erfahren hat, als dieser bereits abgereist war (vgl. E-Mail von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Oktober 2020 betr. Einvernahme im anderen Strafverfahren [BJS 20 22363]). Zu diesem Zeitpunkt konnte die Staatsanwaltschaft keinen Einfluss mehr nehmen. Dass der konkrete Aufenthaltsort in der Türkei der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wurde, wird denn auch nicht vorgebracht. Mithin war der konkrete Aufenthaltsort nach seiner Abreise unbekannt. 5.6.6 Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass F.________ am 14. Oktober 2020, dem Tag, an dem die Anzeige gegen ihren Vater wegen Vergewaltigung erstattet wurde, durch die Polizei angewiesen wurde, ihren Vater telefonisch zu kontaktie- ren, damit dieser an sein Domizil komme. Das entsprechende Gespräch wurde ab- rupt beendet; angeblich war der Akku des Beschwerdeführers leer (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 211 ff. und Z. 218). Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2022 im Beschwerdeverfahren BK 22 203 hatte 10 auch der EL Fall, der den Vergewaltigungsvorwurf untersucht, am 14. Okto- ber 2020 telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Hinzu kommt, dass die ersten Auswertungen des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergeben haben, dass das Mobiltelefon bereits am 15. Oktober 2020 in der Türkei eingeloggt war (vgl. dazu den Berichtsrapport Regionalpolizei Seeland-Berner Jura vom 9. Mai 2022, bei den Akten des Beschwerdeverfahrens BK 22 203). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer um den Vergewalti- gungsvorwurf wusste und seine Festnahme befürchtete, weswegen er sich bereits am 15. Oktober 2020 – und nicht wie vorgebracht am 18. Oktober 2020 – in die Türkei absetzte. 5.6.7 Sodann darf aufgrund der sprachlichen Fertigkeiten sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erst vor Kurzem während 14 Monaten in der Türkei (oder al- lenfalls [auch] im asiatischen Raum) über Wasser halten konnte und er mit Investo- ren aus Katar, Israel, Russland und Kuwait in Kontakt steht (Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 341 f.), davon ausgegangen werden, dass ihn weder seine fi- nanzielle noch seine berufliche Situation von einer Flucht ins Ausland abhalten würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er seine Wohnung in der Tür- kei gekündigt hat (vgl. seine persönliche Eingabe vom 12. Mai 2022 inkl. Beilagen). Gleiches gilt im Übrigen auch mit Bezug auf seine gesundheitliche Situation. 5.6.8 Schliesslich bieten auch die beschlagnahmten CHF 200'000.00 keine Garantie dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung nicht ins Ausland absetzen würde, zumal die gesetzliche Konzeption keine Verknüpfung zwischen der Beschlagnahme bzw. Herausgabe von Vermögenswerten einerseits und der Anwesenheit bzw. Kooperation der beschuldigten Person andererseits vorsieht. Darüber hinaus werden beschlagnahmte Vermögenswerte im Verurteilungsfall re- gelmässig eingezogen und allfällig zum Begleichen der Verfahrenskosten verwen- det, sofern sie nicht den geschädigten Personen zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands ausgehändigt werden (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO; Art. 70 Abs. 1 StGB). 5.7 Aufgrund des Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung aus der Untersuchungshaft im anderen Strafverfahren (BJS 20 22363) und einer Frei- lassung im hiesigen Strafverfahren durch Flucht den Strafverfahren oder den zu erwartenden Strafen entziehen würde; mit anderen Worten ist die Fluchtgefahr vor- liegend erheblich bzw. ausgeprägt. 6. 6.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind frei- heitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) An- spruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit 11 dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwarten- den freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkre- ten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann jedoch auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrie- ben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsa- chen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich (Urteile des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.4; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2). Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tra- gen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheint ein längerer Zeitbedarf für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. So ist es mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen in der Regel vereinbar, wenn in komplexen Straffällen zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ca. sechs bis acht Monate vergehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.5; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.3; 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.3). Gemäss der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen hingegen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Mo- nate liegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.5; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.4; 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.6 f. mit Hinweisen). Diesfalls lässt sich die Verletzung des Beschleunigungs- gebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafbehörden rechtfertigen (Urteile des Bundesge- richts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.4; 1B_443/2016 vom 12. Dezem- ber 2016 E. 3.5; 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.5 mit Hinweis; vgl. auch 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2). 6.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 festgenommen wurde und sich seit dem 8. Januar 2022 in Untersuchungshaft be- findet. Mit Haftantrag vom 21. April 2022 beantragte das Regionalgericht, der Be- schwerdeführer sei bis am 9. Dezember 2022 (letzter Tag der Hauptverhandlung) in Sicherheitshaft zu versetzen. Damit würde die beantragte Sicherheitshaft eine Zeitspanne von über sieben Monate umfassen. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid richtigerweise fest, dass für die Anordnung einer siebenmonatigen Sicherheitshaft keine gesetzliche Grundlage be- steht und ordnete in analoger Anwendung von Art. 227 Abs. 7 StPO eine sechs- monatige Sicherheitshaft (Höchstdauer) an. Mit der Vorinstanz ist sodann festzu- 12 halten, dass im Falle einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung gemäss Art. 122 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren ausgefällt werden kann. Wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB kann so- dann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB eine solche von bis zu fünf Jahren ausgefällt werden. Hinzu kommt, dass auch die mutmassliche Vergewaltigung (BJS 20 22363) im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft würde. Damit käme die vom Beschuldigten bislang ausgestandene Untersuchungshaft und die vorinstanzlich angeordnete sechsmonatige Sicherheitshaft nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Mithin droht noch keine Überhaft. Da die Ermittlungshandlungen abgeschlossen sind und es in diesem Verfahrens- stadium praktisch wenig wahrscheinlich ist, dass sich eine oder mehrere der fragli- chen dringenden Tatverdächtigungen noch entkräften lassen, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, eine sechsmonatige Sicherheitshaft anzuordnen. 6.3 Mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung (E. 6.1) ist jedoch noch die Frage nach einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zu erörtern. Vorliegend wurde am 28. März 2021 Anklage erhoben; die Hauptverhandlung wur- de auf den 5.-9. Dezember 2022 angesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anklageergebung im Ausland aufgehalten hat, wobei sein Aufenthalt unbekannt war (vgl. Anklageschrift). Die Hauptverhand- lung konnte daher erst angesetzt werden, als der Beschwerdeführer am 5. Janu- ar 2022 in die Schweiz zurückgekehrt war. Dennoch werden zwischen seiner Fest- nahme und der Hauptverhandlung rund 11 Monate liegen. Damit bei einer solchen Zeitdauer nach der erwähnten Rechtsprechung keine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vorläge, müsste es sich um ei- nen besonders schwierigen oder komplexen Straffall handeln. Dies ist indes weder ersichtlich noch vom Regionalgericht in dessen Stellungnahme vom 20. Mai 2022 behauptet worden. Die Anklageschrift erweist sich zwar als relativ umfangreich, zumal sie 25 Seiten umfasst und dem Beschwerdeführer diverse Verbrechen (u.a. schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Veruntreuung, Diebstahl etc.) und Vergehen (einfache Körperverletzung, Drohung, Hausfriedensbruch etc.) vor- geworfen werden. Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Staats- anwaltschaft die meisten Tathandlungen exakt beschrieben hat, was zwangsläufig zu einem höheren Umfang führt (vgl. auch 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.3). Abgesehen davon sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen Fall von aussergewöhnlichem Umfang oder grosser Komplexität schliessen lassen, welcher einen Zeitraum von 11 Monaten zwischen der Erhebung der Anklage bzw. Zeitpunkt der Festnahme und der Hauptverhandlung rechtfertigen würde. Dabei wird nicht verkannt, dass die Festnahme ursprünglich gestützt auf einen staatsan- waltschaftlichen Haftbefehl in einem anderen Verfahren erfolgt ist. Nach der darge- legten Rechtsprechung (E. 6.1) ist eine derart lange Zeitdauer bei einem nicht komplexen Straffall mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar. Daran ändert auch nichts, dass es sich beim Verhandlungstermin vom 5.-9. Dezember 2022 gemäss Stellungnahme des Regionalgerichts um den einzig 13 möglichen handelte. Bereits der erste vom Regionalgericht vorgeschlagene Termin (24.-28. Oktober 2022) wäre mit Blick auf das Beschleunigungsgebot äusserst pro- blematisch gewesen, da auch in diesem Fall zwischen der Festnahme und dem Verhandlungstermin mehr als sechs Monate gelegen hätten. Entscheidend ist ein- zig, dass die Zeitdauer zwischen der Festnahme und der Hauptverhandlung zu lange ist, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare Begründung vorläge. Daraus wird deutlich, dass die Hauptverhandlung dringend während der Dauer der sechsmonatigen Sicherheitshaft durchgeführt werden muss. Ob das Beschleuni- gungsgebot in Haftsachen dereinst verletzt sein wird, kann aktuell nicht beurteilt werden; dies hängt davon ab, ob und wie weit der Hauptverhandlungstermin vor- verschoben wird. Soweit der Hauptverhandlungstermin während der Dauer der sechsmonatigen Sicherheitshaft durchgeführt wird, ist selbst unter der Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen daran zu erinnern, dass eine solche nicht zwingend zu einer Haftentlassung führt; sie führt nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Recht- mässigkeit der Haft zu verneinen ist (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_168/2022 vom 12. April 2022 E. 2.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.4; vgl. auch 1B_35/2022 vom 14. Febru- ar 2022 E. 5.1). Im Übrigen wird das Sachgericht im Rahmen der Urteilsfällung eine Gesamtwürdi- gung vorzunehmen und zu beurteilen haben, ob vorliegend das allgemeine Be- schleunigungsgebots in Strafsachen (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 StPO) verletzt ist. Würde eine derartige Verletzung des Beschleunigungs- gebots festgestellt werden, wäre es Aufgabe des Sachgerichts, darüber zu befin- den, in welcher Weise – z.B. durch Strafreduktion – diese wieder gut zu machen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.4; 6B_918/2021 vom 4. Mai 2021 E. 5.4; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 je mit Hinweisen). 6.4 Betreffend die eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Elec- tronic Monitoring, Hausarrest und tägliche Meldung bei einem Polizeiposten), wird auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 8.3; bestätigt im Beschluss vom 18. Mai 2022 [BK 22 203 E. 9.4]) verwiesen. Die Be- schwerdekammer kam darin zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten: Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Ur- teil 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss vorliegend – zumindest derzeit – ebenfalls ausgegangen werden. Die vom Beschwerdefüh- rer angeregte Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, ei- ne Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die ra- 14 sche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen somit nicht. Ob sich allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, sollte die Fluchtgefahr gestützt auf neue Erkenntnisse als niederschwellig bezeichnet werden können, Ersatz- massnahmen als mildere Massnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr als geeignet erweisen, wird zu gegebener Zeit zu beurteilen sein. Wie vorab ausgeführt (E. 5.7), ist beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung bestehen vorliegend nach wie vor keine geeigneten Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten. Damit kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtigerweise zum Schluss, dass keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO angeordnet werden können. 6.5 Solange die Hauptverhandlung innerhalb der sechsmonatigen Sicherheitshaft durchgeführt wird, erweist sich die Anordnung derselben unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (auch in zeitlicher Hinsicht) als rechtmässig, zumal dies- falls keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, welche nach derzeitiger Beurteilung eine sofortige Haftentlassung notwendig machen würde. Wie es sich nach Ablauf der Dauer der sechsmonatigen Sicherheitshaft verhält, kann an dieser Stelle offengelassen werden. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Dau- er von sechs Monaten Sicherheitshaft angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbe- gründet und daher abzuweisen. Einer Orientierung der Opfer bedarf es nicht (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario). 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin P.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 31. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16