Diese Umstände rechtfertigen es, Rechtsanwalt B.________ für das Ausstandsverfahren ausnahmsweise keine amtliche Entschädigung auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Gesuchsteller. 3. Der amtlichen Verteidigung wird keine amtliche Entschädigung ausgerichtet.