Vorliegend befasste sich die Verteidigung mit keinem Wort mit der Eintretensfrage. Es wurde weder dargelegt, weshalb das Ausstandsgesuch nicht zu einem früheren Zeitpunkt gestellt wurde bzw. rechtzeitig sein soll, noch wurde ein Ausnahmefall geltend macht. Damit war das offensichtlich verspätete Ausstandsgesuch von Beginn weg aussichtslos. Im Übrigen wurde auch in materieller Hinsicht offengelassen, auf welchen Ausstandsgrund sich das Begehren stützt. Damit erweist sich der für das Verfassen des Ausstandsgesuch aufgebrachte (Zeit-)Aufwand von vornherein nicht als geboten. Diese Umstände rechtfertigen es, Rechtsanwalt B.____