November 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Nach Ansicht des Bundesgerichts geht der Anspruch auf amtliche (notwendige) Verteidigung im Bereich von aussichtslosen Beschwerden nicht über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, zumal es ausführte, auch dieser garantiere einen unentgeltlichen Rechtspflegeanspruch nur bei nicht zum vornherein aussichtslosen Rechtsmitteln (Urteil 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Gleiches muss für das Ausstandsverfahren gelten, zumal es sich dabei um ein Nebenverfahren handelt. Vorliegend befasste sich die Verteidigung mit keinem Wort mit der Eintretensfrage.