5 4.2.2 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 9. Juni 2022 einen Aufwand von 2 Stunden und 10 Minuten geltend. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811)