So wurde die Hauptverhandlung im Verfahren JG 21 81 am 5./6. Mai 2022 bereits durchgeführt. Auf Nachfrage teilte die Verteidigung mit, dass anlässlich der Hauptverhandlung noch nicht über das amtliche Honorar im Ausstandsverfahren befunden worden sei und reichte ihre Kostennote ein. Ob die Verteidigung Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, entzieht sich den Kenntnissen der Beschwerdekammer. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdekammer über die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahren entscheidet.