4. 4.1 Ist das Ausstandsgesuch offensichtlich verspätet, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt daher der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens. Diese werden auf CHF 300.00 bestimmt.